Gesellschaftsvertrag für Künstler / Bands / Ensembles

Wenn Musiker sich als Band, Chor, Ensemble oder in anderen Gruppierungen zusammenschließen nehmen sie in der Regel automatisch und ohne besonderes Zutun die Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Ohne Verfassung eines maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrages gelten dann allein die oft sperrigen und ungeeigneten Regelungen des BGB. Deshalb möchte ich in der Infothek über den Nutzen und die Besonderheiten bei Gesellschaftsverträgen für Künstler informieren und dies mit einigen Musterklauseln verdeutlichen.

Die besondere Problematik bei juristischen Verfassungen für Künstler – und nichts anderes sind Gesellschaftsverträge letztlich – liegt darin, einen guten Kompromiss zu finden zwischen dem Wunsch einerseits, die freie Entfaltung der Kunst und Künstler nicht durch übermäßige Regulierung zu hemmen,  und dem Ziel andererseits, eine dauerhafte Organisations- und Wirtschaftsordnung für die Zukunft zu schaffen. Letzteres wird spätestens dann unabdingbar, wenn die Gruppe künstlerischem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg entgegensteuert. Es käme unweigerlich zur Katastrophe, wenn beispielsweise allein ein quertreibendes Mitglied  die Gruppe mit allen Konsquenzen gemäß § 723 Abs.1 BGB auflösen könnte.

Allen Sparzwängen junger Bands zum Trotze kann nicht empfohlen werden, ein branchenübergreifendes Musterformular für GbR-Verträge zu verwenden, denn Musiker sind eben keine Fleischer oder Reinigungsunternehmen und sollten folglich auch nicht gleichartig organisiert werden.

Folgende Besonderheiten sind bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen für Musiker im Blick zu behalten:

1. Die Zielsetzung der Musiker und somit der mittel- bis langfristige Gesellschaftszweck sind genau herauszuarbeiten.

2. Es muss eine klare Abgrenzung zwischen den administrativen Kompetenzen der Geschäftsführung und den künstlerischen Kompetenzen der ganzen Gruppe realisiert werden.

3. Im Rahmen der Finanzverfassung und Gewinnverteilung sollten Sonderregelungen zu beispielsweise nur bei einigen anfallenden Urhebervergütungen nicht fehlen

4. Nebentätigkeitsgestattungen bzw. – verbote müssen uU detailliert geregelt werden, da die Musiker gerade in den ersten Jahren auch noch auf andere Jobs und „Muggen“ angewiesen sind.

5. Generell bedarf es einer umfangreichen Regelung zum Umgang mit Leistungsschutz- und Urheberrechten während und nach der Mitgliedschaft in der Band.

6. Schließlich sollte auch klar bestimmt werden, wie mit Eigenkündigungen und dem kollektiven Ausschluss von Mitgliedern umzugehen ist.

Hier einige Beispiele von typischen Klauseln aus meiner Beratungspraxis:

Gesellschaftsvertrag

zwischen

– (nachfolgend Gesellschafter genannt) –

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) – (3) …

§ 2 Gesellschaftszweck

Gesellschaftszweck ist das gemeinschaftliche Betreiben eine(r/s) professionellen Band / Ensembles etc. 

§ 3 Beiträge der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre persönliche Arbeitsleistung künstlerisch und geschäftlich in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang bestmöglich zur Verfügung.

(2) …………………

§ 4 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft sind die Gesellschafter ………….. jeweils einzeln befugt.

(2) / (3) …

(4) Die Geschäftsführung umfasst alle Maßnahmen, welche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, die Gesellschaft nicht unangemessen belasten und nicht durch Gesellschafterbeschluss getroffen werden müssen.

(5) – (7) …

§ 5 Gesellschafterversammlung

(1) – (3) ….

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die Gesellschaft beschließt folgende Angelegenheiten durch Gesellschafterbeschluss:

(a) Angelegenheiten, welche ausschließlich oder überwiegend die künstlerische Arbeit betreffen.

(b) Angelegenheiten, welche den Gesellschaftern über § 3 Abs.1 hinausgehende Verpflichtungen auferlegen.

……….

(2) – (4) …

§ 7 Buchführung, Jahresabschluss

(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft sind in einer geordneten Buchführung laufend aufzuzeichnen.

(2) Innerhalb von ..X… Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat die Gesellschaft die Jahresabschlüsse entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften auf- und festzustellen. Hierfür beauftragt die Gesellschaft einen Steuerberater. Der von diesem aufgestellte Jahresabschluss wird durch die Gesellschafter verbindlich festgestellt.

§ 8 Gewinn- und Verlustbeteiligung

(1) Die Gesellschafter sind grundsätzlich zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.

(2) – (5) …

(6) Abweichend von § 8 (1) stehen Einnahmen aus der Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten nur denjenigen Gesellschaftern persönlich zu, für deren Rechte diese Vergütungen gezahlt werden.

§ 9 Übertragung des Gesellschafteranteils

§ 10 Nebentätigkeiten

(1) Die Gesellschafter sind berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, soweit dabei die Interessen der Gesellschaft angemessen berücksichtigt werden und die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht gefährdet wird.

(2) …

(3) Die Nebentätigkeit in anderen Bands / Ensembles und sonstigen vergleichbaren Musikgruppen ist nicht gestattet, sofern diese in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft stehen oder die hinreichende Gefahr eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gegeben ist. Die nur gelegentliche Mitwirkung als Sänger / Instrumentalist / Gastmusiker ist von diesem Verbot nicht erfasst.

(4) …

§ 11 Immaterialgüterrechte

(1) Soweit Leistungsschutz- oder Urheberrechte an gemeinsamen Darbietungen und gemeinsam geschaffenen, geschützten Werken zugunsten aller Gesellschafter entstehen,  stehen diese den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.

(2) – (3) …

(4) Das Recht der Erstveröffentlichung jedes Gesellschafters  geht mit seinem Entstehen unmittelbar auf die Gesellschaft über.

(5) …

(6) Soweit einzelne Gesellschafter als Urheber im Auftrag der Gesellschaft ein Werk schaffen oder dieser ein bereits geschaffenes Werk zur dauerhaften Verwendung zur Verfügung stellen, so werden der Gesellschaft die exklusiven Nutzungsrechte an diesem Werk ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung eingeräumt, soweit davon abweichende Vereinbarungen nicht getroffen werden. Der Urheber ist von der Gesellschaft angemessen zu vergüten, sofern dieser auf eine Vergütung nicht ausdrücklich verzichtet.

Die Rechteeinräumung gilt über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft hinaus fort.

Auf Leistungsschutzrechte ist die vorstehende Regelung entsprechend anzuwenden.

(7) Die Gesellschafter gestatten der Gesellschaft im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft für den Zeitraum von einem halben Jahr ab diesem Zeitpunkt die uneingeschränkte öffentliche Weiterverwendung ihres Namens, ihrer öffentlichen Darstellung in Bild und Video, sowie die Weiterverwendung von Informationen über den Gesellschafter, soweit diese Handlungen allein der Darstellung und Vermarktung der Gesellschaft und ihrer Leistungen dienen.

(8) Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden oder abschließenden Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend und ausfüllend die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Kündigung der Gesellschaft, Beitritt und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) – (4) …

(5) Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Beachtung einer Mindestkündigungsfrist von sechs Kalendermonaten.

Bestehen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung hingegen bereits vertragliche Leistungsverpflichtungen der Gesellschaft (z.B.: Konzerte) oder gesellschaftsinterne Verpflichtungen, deren Erfüllung die Mitwirkung aller Gesellschafter erfordert, so kann die Kündigung erst zum Tag nach der zeitlich letzten Verpflichtung erklärt werden, sofern diese innerhalb eines Zeitraumes von 12  Kalendermonaten ab der Kündigungserklärung zu erfüllen ist.

(6) Durch einstimmigen Beschluss kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 723 Abs.1 S.2 BGB vorliegt.

Ergänzend dazu kann ein wichtiger Grund auch dann gegeben sein, wenn die künstlerische Leistung des betroffenen Gesellschafter nicht nur unerheblich in einem Maße von der Leistung der übrigen Gesellschafter abweicht, dass entweder die künstlerische Qualität des/r Ensembles/Band auf Dauer nicht beibehalten oder gesteigert werden kann oder das angestrebte künstlerische Profil des/r Ensembles/Band auf Dauer nicht beibehalten oder erreicht werden kann.

(7) – (8)

§ 13 Abfindung, Erlösbeteiligungen

(1) – (4) …

(5) Für die Verwertung von Ton- und Videoaufnahmen unmittelbar durch die Gesellschaft selbst (z. B.: CD-Verkauf online) erhält der ausgeschiedene Gesellschafter 10 % des Nettoverkaufsumsatzes für die Dauer von 5 Jahren ab seinem Ausscheiden. § 13 (4) S.2 gilt entsprechend.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

§ 15 Abschließende Regelungen

(1) / (2) …

Ort, Datum __________________________

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