Abmahnradar
In unserem Abmahnradar informieren wir über einige uns bekannte aktuelle Abmahnungen (Stand 12/2022) aus den Bereichen E-Commerce, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Marken- und Urheberrecht. Sollten Sie eine der bezeichneten Abmahnungen erhalten haben, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
Keine Widerrufsbelehrung bei eBay Verkäufen
Private und gewerbliche Verkäufe unterscheiden sich in einigen Belangen. So muss ein gewerblicher Verkäufer beispielsweise verschiedene Informationspflichten bereitstellen, wie etwa über die Einräumung eines Widerrufsrechts.
Im konkreten Fall geht es um einen gewerblichen eBay Account, welcher bei Abwicklung seines Verkaufs keine Widerrufsbelehrung verwendete. Er verweigerte die Rücknahme der Ware, woraufhin er von Eugen Zaretski abgemahnt wurde. Es geht um Kosten in Höhe von 1.295,43€.
Fehlende Registrierung beim Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz aktualisiert sich immer wieder. Schon seit dem 1. Januar 2019 gibt es allerdings die Pflicht zur Registration bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Dort müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen, welche in Umlauf gebracht werden, eingetragen werden. Seit mittlerweile einem halben Jahr müssen nun auch lizenzierungspflichtige Verpackungen in das Register mit aufgenommen werden.
iOcean UG mahnte einen Verkäufer auf der Plattform eBay ab, der die betreffenden Produkte nicht registriert hatte. Die Kosten belaufen sich auf 250€.
Urheberrechtsverletzung bei Bildnutzung
Letzte Woche kam es zu einer Abmahnung durch die CAMA Ventures LLP. Genauer ging es um Urheberrechtsverletzung in Sachen ungerechtfertigte Bildnutzung. Ein derartiger Vorwurf kommt in der Praxis sehr häufig vor, meist geht es dabei um Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abgemahnten. Wenn der Abgemahnte zusätzlich zur unberechtigten Bildnutzung auch den Urheber nicht mit nennt, kann sich der Schadensersatzanspruch verdoppeln. Auch muss man im Auge behalten, wie viele Bilder betroffen sind und über welchen Zeitraum sich die Nutzung erstreckt, auch dahingehend kann es für die Abgemahnten teurer werden.
Es handelt sich in diesem Fall um Kosten in Höhe von 672,60€ inklusive den Schadensersatzkosten.
Markenname „CROSSFIT“
Der Begriff CROSSFIT dürfte vielen bekannt sein. Gerade im Bereich der Fitnessprodukte taucht der Begriff immer wieder auf. Unter anderem steht CROSSFIT für ein als markenrechtlich geschützt anzusehendes Fitnessprogramm. Die CrossFit LLC mahnt in diesem Falle ab, da sie Lizenzen nur an spezielle Unternehmen erteilt, die sie vorher überprüft und für gut befunden hat. Der Abgemahnte hatte ohne die notwendigen Lizenzen sein Produkt (Fitnessgerät) mit dem Begriff CROSSFIT beworben. Wenn eine Marke zu einem allgemeingültigen Begriff wird, der eine ganze Klasse oder Gattung beschreibt, berechtigt es dennoch nicht zur freien Nutzung des Begriffs durch Dritte. Falls man beweisen kann, dass sich der Inhaber der Marke nicht gegen die Verallgemeinerung seiner geschützten Marke wehrt, so kann man eventuell darauf schließen, dass der Begriff frei benutzbar ist.
Die Kosten, welche der Abgemahnte zu tragen hat, weisen eine Höhe von 3.744,50€ auf, an die noch die Schadensersatzkosten angerechnet werden.
Sollten Sie in letzter Zeit auch eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden. Sie erreichen uns unter: www.mki-kanzlei.de, post@mki-kanzlei.de oder telefonisch unter 0351 646550
Einige Abmahnungen der letzten Woche (Stand: 16.12.22)
Fehlende Warnhinweise bei Biozidprodukten
Biozidprodukte sind Mittel und Lösungen um Schädlinge, wie beispielsweise Insekten oder Nagetiere (Mäuse, Ratten), aber auch Pilze oder Bakterien zu bekämpfen. Zu Biozidprodukten zählen aber auch Reinigungs- und Putzmittel oder Desinfektionsmittel, um die es in diesem Fall geht. Beim Vertreiben von solchen Produkten muss immer ein Warnhinweis mit angegeben werden, dass das Produkt vorsichtig zu verwenden und Etikett und Produktinformationen vor Gebrauch zu lesen sind. Auch muss sich dieser Hinweis von der Werbung abheben und gut sichtbar sein. Dabei ist unerheblich, ob die Produkte über Plattformen, wie eBay oder Amazon oder über den produkteigenen Onlineshop vertrieben werden. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Händler ab, welcher eben jenen Warnhinweis nicht mit angab. Es geht um Kosten in Höhe von 238€.
Fehlende Angaben zur Installation von Durchlauferhitzern
Starkstrombetriebene Durchlauferhitzer müssen von Netzbetreibern oder von eingetragenen Installateuren installiert werden. Ansonsten ist ein solcher Durchlauferhitzer nur eingeschränkt benutzbar. Der „Verein gegen Unwesen in Handel&Gewerbe Köln e.V.“ mahnte hierbei ab, dass ein solcher Hinweis nicht mit angegeben wurde, obwohl es sich dabei um wesentliche Informationen nach §5a Abs. 2 UWG handelt und deshalb darauf verwiesen werden muss. Es handelt sich um Kosten in Höhe von 255€.
„Bekömmlicher“ und „magenschonender“ Kaffee?!
„Bekömmlich“ oder „magenschonend“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Von einem Gesundheitsbezug spricht man, wenn die Werbung für ein Produkt vorgibt, dass eventuelle gesundheitliche oder negative Auswirkungen geringer auftreten oder gar ganz wegfallen. Selbiges gilt beispielsweise auch für die Bewerbung von Alkohol. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Verkäufer von Kaffee ab, der seinen Kaffee mit derartigen, unzulässigen Angaben bewarb. Es geht um Kosten in Höhe von 238€.
Angekündigte Preiserhöhung zu Werbezwecken
Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Onlinehändler ab, der unlauter Werbung machte. Er warb damit, sich noch schnell vor der kommenden Preiserhöhung die alten Preise zu sichern. Doch täuschte er damit seine Kunden, denn zu einer Preiserhöhung ist es nicht gekommen. Jede Werbeaussage muss aber die Punkte der Klarheit und Wahrheit erfüllen, damit es nicht zu Irreführungen kommt. Das war in diesem Fall nicht gegeben und der Onlinehändler muss nun mit Kosten in Höhe von 350€ rechnen.
Unzulässige Verwendung der Marke „Louis Vuitton“
Ein Hersteller von Kerzen wurde von „Louis Vuitton Malletier“ kürzlich dafür abgemahnt, dass er das geschützte Zeichen „LV“ zusammen mit dem Muster der Marke „Louis Vuitton“ für seine Kerzen verwendete. Aufgrund dessen, dass diese Marke einen großen Bekanntheitsgrad hat, ist es nicht entscheidend, dass die Produktion von Kerzen gar nicht im Ähnlichkeitsbereich der geschützten Marke liegt. Der markenrechtliche Schutz bei derart bekannten Marken ist sehr umfassend, sodass von Seiten Louis Vuitton kein expliziter Schutz für Kerzen existieren muss. Die Kosten für den Kerzenhersteller belaufen sich auf 3.456,59€.
Sollten Sie in letzter Zeit auch eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden. Sie erreichen uns unter: www.mki-kanzlei.de, post@mki-kanzlei.de oder telefonisch unter 0351 646550
(Autor: Benedikt Kalbhenn)