AG Leipzig: „Streaming“ illegal ?! – Nicht so schnell, Euer Ehren!

Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kerngruppe von kino.to hat sich das AG Leipzig (Urteil vom 21.11.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) offenbar auch mit der bisher gerichtlich (zumindest auf nationaler Ebene) nicht thematisierten Frage beschäftigt, ob neben dem Betreiber illegaler Streamingangebote auch die Nutzer gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen. Das Gericht nimmt tatsächlich eine Urheberrechtsrelevanz beim „streaming“ an und positioniert sich dabei gegen die herausgearbeiteten Wertungen des EuGH (Urteil vom 04.11.2011 zur Exklusivvermarktung von Satellitenübertragung von Fußballspielen, Quelle: MMR 2011, 817).

Nach den uns zugänglichen Quellen soll das Gericht dabei unmissverständlich klargestellt haben, dass auch die in den  Cache-Speicher des Nutzerrechners vorrübergehend zur Ermöglichung des Streaming  sukzessive heruntergeladenen Datenpakete eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG darstellen.

Der Täter selbst ist in dem Strafverfahren übrigens zu drei Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt worden.

Bewertung:  An der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht zuletzt aufgrund der aufgestellten Wertungen des EuGH erhebliche Zweifel.

Zwar wird man dem Gericht im Ergebnis dahingehend beipflichten können, dass auch die beim Streaming zwischengespeicherten und unmittelbar wieder überschriebenen Datenfragmente zu einer Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG führen. Allerdings lässt sich diese Erkenntnis nicht – wie vom AG Leipzig scheinbar angedeutet – darauf stützen, dass für die Vervielfältigung allein maßgeblich sei, dass sich aus den sequentiell gespeicherten Daten schließlich ein nutzbares Film- oder Musikwerk ergäbe, welches nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Diese Annahme widerspräche Art. 2 lit.a Info-RL (Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft).

Somit ist allein auf die Schutzfähigkeit des einzelnen Datenpaketes abzustellen, wonach zwar der Urheberrechtsschutz jedenfalls bei Kleinstpaketen, welche nur Einzelbilder oder Tonfetzen enthalten, mangels Werkqualtität iSd § 2 UrhG  zu versagen wäre. Hingegen ist aber auch in diesen Fällen regelmäßig das Leistungsschutzrecht der Film- und Tonträgerhersteller verletzt, welches zum Schutz der organisatorisch-wirtschaftlichen Leistung jegliche Datenvervielfältigung verbietet.

Jedoch scheint das AG Leipzig die in diesem Zusammenhang entscheidende Vorschrift des § 44a Nr.2 UrhG entweder zu übersehen oder aber jedenfalls nicht gebührend rechtlich zu würdigen.

Nach dieser Regelung sind „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“ (ausnahmsweise) zulässig.

In Einklang mit dem EuGH wird man zunächst immer dann von nur vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen iSd § 44a UrhG durch Streaming ausgehen dürfen, wenn der gespeicherte Stream sofort mit dem Ende des Abspielvorgangs automatisch gelöscht wird.

Weiterhin wird man – und hier verbirgt sich die hochumstrittene Kernfrage – ebenso das bloße Konsumieren, dh. das Anschauen und Anhören, der gestreamten Medieninhalte als „rechtmäßige Nutzung“ einordnen können und dies unabhängig davon, ob die Quelle ´sauber´ oder wie bei Kino.to rechtswidrig ist. Diese Auffassung wird auch vom EuGH in der zitierten Entscheidung vertreten. Eine eingehendere Darstellung der hierzu geführten juristischen Debatte würde den Rahmen sprengen (Für juristisch Versierte und Interessierte verweisen wir auf den Aufsatz von Prof.Stieper in der Zeitschrift MMR 2012, S.12).

Schließlich kommt der notwendigen Zwischenspeicherung beim Streamen auch keine „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ iSd Vorschrift zu, denn dies wäre nur der Fall, wenn die Vervielfältigung einen über die bloße einmalige Wiedergabe hinausgehenden Nutzen hätte. Dies ist beim Streaming (mit sofortiger Löschung) erkennbar nicht der Fall.

Soweit sich die Bewertung des Amtsgerichts Leipzig auch auf das sogenannte „On-Demand-Streaming“ bezieht, ist dem allerdings zuzustimmen. Denn beim On-Demand-Streaming wird je nach verwendeter Software die Film- oder Musikdatei teilweise auch im Ganzen auf dem Rechner dauerhaft gespeichert oder zumindest erst beim Ausschalten des Rechners gelöscht. Demnach sind die Schranken des § 44a UrhG überschritten und es handelt sich um einen echten Download. Dieser wird sich zumindest bei höchst zweifelhaften Anbietern nicht als Privatkopie nach § 53 UrhG rechtfertigen lassen, da nach dieser Vorschrift Privatkopien jedenfalls unzulässig sind, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.

Fazit: Auf den ersten Blick scheint das AG Leipzig einen nicht ganz durchdachten Schnellschuss abgegeben zu haben, denn im Gegensatz zum vollständigen Download aus einer „unsauberen“ Quelle, welcher nahezu immer eine unzulässige Vervielfältigungshandlung iSd § 16 UrhG darstellt, wird das Streaming mit sofortiger Löschung der zwischengespeicherten Daten durch die Schrankenbestimmung des § 44a Nr.2 UrhG gestattet sein. Hier gilt der Grundsatz: Die reine (Sinnes)Wahrnehmung urheberrechtlicher geschützter Inhalte verletzt weder Urheber- noch Leisuntgsschutzrechte. 

Auch wenn die Problematik vorliegend nur von einem unterinstanzlichen Strafgericht quasi „bei Gelegenheit“ einmal angesprochen wurde, so sollte die mögliche Wirkung dieser ersten Richterworte zum Thema „Streaming“ zumindest für die Rechtsentwicklung nicht unterschätzt werden, da auch fehlerhafte und einseitige Rechtsansichten einen Dominoeffekt in der Rechtsprechung haben können.

ACHTUNG: Wenn Sie eine Abmahnung von den U+C Rechtsanwälten wegen angeblichen Streamings auf der Plattform redtube.com erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns (0351-2723115).
Wir verteidigen Ihr Recht kompetent und zu guten Konditionen !