Allgemeine Mietbedingungen für die Software-Miete (AMB)

Neben dem Verkauf von Standard-Software als klassischer Vertriebsform setzt sich zunehmend auch das Model der Software-Vermietung bzw. des Software-Leasings durch. Für den Kunden besteht der Hauptvorteil dabei in der regelmäßigen Wartung und Pflege der überlassenen Programme. Der Anbieter wiederum hat gerade bei hochpreisigen Produkten bessere Absatzchancen, steht dafür jedoch dem Kunden gegenüber stärker in der Pflicht als ein Verkäufer. 

Deshalb sind gute Mietbedingungen das A und O eines störungsfreien, langjährigen Mietverhältnisses.

Um ein Bewusstsein für den notwendigen Regelungsbedarf zu schaffen, erhalten Sie ab heute in der Infothek einen Einblick in die Struktur von AMB Software, sowie in einige exemplarische Regelungen.

Wichtiger Hinweis: Die nachstehenden Musterregelungen sind einem konkreten Bedingungswerk aus der eigenen Mandatspraxis entnommen. Die unbearbeitete Übernahme für ähnliche oder abweichende Formen der Software-Vermietung ist in keinem Fall zu empfehlen, da dies selten zu interessengerechten im Einzelfall jedoch sogar zu rechtswidrigen Ergebnissen führt.
Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich nach Ihrem speziellen Gestaltungsbedarf.

§ 1 Geltungsbereich und Änderung der Allgemeinen Mietbedingungen

(1). Die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen (kurz: AMB) gelten für Verträge zwischen uns, der ………. GmbH und Kunden über die Vermietung der Software X ® 

…………………

(2). …………… 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1). – (3). ……..

§ 3 Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang

(1). Der Kunde erhält die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, installationsbereit und im Objektcode nach seiner Wahl entweder durch Online-Übertragung oder auf einem Datenträger. Er erhält außerdem eine Kurzdokumentation im PDF-Format oder als Ausdruck. 

(2). Die Überlassung der Software erfolgt nur zum vertragsgemäßen Gebrauch. …………….

(3). Die Übergabe und Installation der Software erfolgen auf der vom Kunden bestimmten Hardware entweder durch technisches Personal von uns oder unter unserer Anleitung durch den Kunden selbst. 

………………..

(4). Eine Einweisung in die Bedienung der Software erfolgt nur nach Vereinbarung und ist separat zu vergüten.

(5). Wir sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Mietrechts verpflichtet, die Software instandzuhalten und bei aufgetretenen Mängeln wieder instandzusetzen.
Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen sind ausschließlich in den Grenzen dieser Verpflichtungen geschuldet. 

Darüber hinaus können Anpassungen bzw. Änderungen der Software nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zwischen den Parteien vereinbart werden.

(6). Wir liefern dem Kunden ein jährliches Programm-Update der vermieteten Software. ……….
Weitergehende Software-Updates erhält der Kunde außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung. 

(7) …………………….

(8). Wir stellen dem Kunden einen telefonischen oder per Telefax / Email zu erreichenden „Hotline-Service“ (Montag bis Freitag 08.00 -17.00 Uhr durchgehend, außer an gesetzlichen Feiertagen in …) zur Verfügung, um dem Kunden bei Anwendungs- oder Verständnisproblemen weiterzuhelfen.

Dieser Service ist jedoch nicht für Software-Schulungen oder Einweisungen in Programmfunktionen bestimmt.

Im Rahmen dieses „Hotline-Service“ kann der Kunden einen kostenlosen Fernwartungsdienst in Anspruch nehmen.

Außerhalb des „Hotline-Service“ und der Mängelbeseitigung werden Beratungsleistungen von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung erbracht.

§ 4 Miete und sonstige Kosten

(1). …………..Art und Zahlweise………

(2). ………. Gebührenerhöhung ………..

(3) ………sonstige Kosten …….

(4). ……Aufrechnung ……….

§ 5 Nutzungsrecht, Vervielfältigung, Umarbeitung, Dekompilierung, Überlassung an Dritte

(1). Wir räumen dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die ihm überlassene Software im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befristet für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen. 

(2). ……….Current-User-Lizenz………..

(3). …………Regelung des Vervielfältigungsrechts …………..

(4).……… zulässige Umarbeitungen ……………

(5). …. Verbot der Drittüberlassung ………….

§ 6 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1). Der Kunde hat in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere uns mit allen Informationen zu versorgen, damit die Überlassung und vertragsgemäße Nutzung der Software durchgehend gewährleistet ist.

Dies umfasst die Pflicht, zum Zeitpunkt der Übergabe und Installation der Software fachkundiges, in der Bedienung der Hardware geschultes Personal zur Verfügung zu stellen. 
Darüber hinaus soll der Kunde eine generelle Ansprechperson zu Fragen der Software und der Vertragsabwicklung benennen.

(2). …… Funktionstest ………..

(3). ………..Mängelanzeigen ………

(4). ……… Hardware-Wechsel ……….

(5). ………. Schutz vor Zugriff Dritter ………

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1). Die Behebung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2). ….. Sonderkündigungsrecht ………….

(3). …….Ausschluss der Rechte bei Änderungen durch Kunden ………….

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1.) – (3). ……..allgemeine Haftungsbeschränkungen …………..

(4). Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1 1.Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(5.) – (6.) ……..weitere Haftungsregelungen ………

(7). Wir haften bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von uns zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

(8). …….Haftung nach ProdHG……

§ 9 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

(1).- (2). …… Kündigungsarten, Kündigungsfrist……

(3). Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

(4). ………Schriftform……….

§ 10 Rückgabe

(1).- (2). ……Art und Weise der Software-Rückgabe nach Vertragsende…….

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

(1). …….. geltendes Recht …………

(2). ……Gerichtsstand und Erfüllungsort …….

(3). ……. Vertragsänderungen ………

(4). ….. salvatorische Klausel ……….