BGH: Originalpreis für ein Plagiat – Hier zahlt der Verkäufer

Mit Urteil vom 28.03.2012 entschied der BGH (Az.: VIII ZR 244/10), dass der Käufer eines Luxushandys im Wert von 24.000 € bei Ebay auch dann ein Original erwarten kann, wenn das Gerät zum Startpreis von einem Euro angeboten wird. Weder sei ein weit hinter diesem Wert zurückbleibender Kaufpreis (782,- €) Wucher zulasten des Verkäufers, noch hätte der Käufer mit einem Plagiat rechnen müssen.

Aus den Gründen: Der Kläger hatte beim Beklagten ein Luxushandy der Marke „Vertu Weiss Gold“ zum Höchstgebotspreis von 782,- € ersteigert (Startpreis von 1 €). Später verweigerte er die Annahme des Handys mit dem zutreffenden Hinweis, dass es sich um ein Plagiat handele und verlangte die Nachlieferung eines Originals, ersatzweise Schadensersatz.

Da der Beklagte das Original nicht lieferte nahm der Kläger ihn auf Schadensersatz von 23.218,- € (Originalpreis abzüglich der 782 €) in Anspruch.

Die Klage hatte nach Abweisung in den Vorinstanzen schließlich in der Revision vorm BGH Erfolg. Das Gericht sah den Kaufvertrag über ein Original-Vertu-Handy als wirksam an und bejahte demzufolge die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten in beantragter Höhe.

Der Vertrag sei auch nicht, so wie von den Vorinstanzen angenommen, wegen des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB einzustufen, da aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion aus dem niedrigen Gebot des Käufers nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden könne.

Vielmehr liegt es gerade im Interesse des Verkäufers, mit niedrigen Startpreisen die Auktion für Bieter attraktiv zu gestalten. So wie es eben im Interesse des Bieters liegt, ein Schnäppchen zu erzielen. Zusätzliche Umstände, welche für eine verwerfliche Gesinnung des Käufers sprächen, waren nicht ersichtlich.

Aufgrund eben dieser Besonderheiten könne auch nicht angenommen werden, dass der Käufer wegen des niedrigen Startpreises von 1 € nicht mit einem Original-Vertu-Handy rechnen durfte und eine derartige Beschaffenheit gemäß § 434 Abs.1 S.1 BGB somit nicht vereinbart war. Aus der Gesamtheit aller Umstände war im Gegenteil das Angebot des Verkäufers dahin auszulegen, dass er ein Original anbieten und dafür auch einstehen wollte.

Insofern ist es nur konsequent, dem Käufer auch nicht grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Plagiats zu unterstellen, um ihm somit nach § 442 Abs.1 S.2 BGB seine Gewährleistungsrechte wieder zu entziehen.

Im Ergebnis war dem Käufer gemäß §§ 437 i.V.m. 280 ff. BGB ein Schadensersatz in Höhe der Differenz aus dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert eines Original-Vertu-Handys zu gewähren.

Bewertung: Ein für den Verkäufer hartes, aber juristisch fehlerfreies Urteil. Es dürfte neben bereits zuvor in diese Richtung ergangenen Entscheidungen den Appell an E-Bay-Verkäufer verstärken, von unseriösen Angeboten abzulassen.