DSL – Welche Bandbreite muss drin sein ?

AG Oldenburg – Urteil vom 16.03.2010 (Az.: 7 C 7487/09): Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, permanent die angegebene Maximalgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss er nur durchschnittlich im Bereich dieser Leistungen liegende Geschwindigkeiten ermöglichen.

Das Amtsgericht Oldenburg hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Schadensersatzanspruch eines Kunden auseinanderzusetzen, der diesen auf die mangelnde Geschwindigkeit seines DSL-Anschlusses stützte.

Im Ergebnis wies das Gericht die erhobene Forderung als unbegründet zurück und rechtfertigte dies maßgeblich mit der Rechtsnatur der Access-Provider-Verträge sowie der richtigen Einordnung von Angaben über die Bandbreiten von DSL-Anschlüssen.

Bei einem Access-Provider-Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag iSd § 611 BGB, für welchen es im Gegensatz zu Werkverträgen charakteristisch sei, dass eben gerade kein bestimmter Erfolg geschuldet sei, sondern die Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte. Bezogen auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis bedeutet dies, dass nicht das Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Geschwindigkeit geschuldet sei.

Der beklagte Anbieter habe das Maß seiner vertraglichen Verpflichtung auch nicht selbst dadurch verschärft, dass er für seine diversen Vertragsmodelle mit bestimmten Bandbreiten werbe, denn diese könnten lediglich als Maximalbandbreiten zu verstehen sein. Vielmehr habe der Anbieter seine Pflichten in der Leistungsbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass er keine bestimmte Zugangsbreite und Übertragungszeit schulde. 

Diese Leistungsbeschreibung ist zulässig und unterliegt insbesondere nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da sie lediglich den Vertragsgegenstand festschreibt. Dass diese branchenübliche Formulierung auch interessengerecht sei, folge nicht zuletzt aus der Tatsache, dass aufgrund der die Bandbreite beeinflussenden Hardwarestruktur des Endkunden der Anbieter keine vollständige Kontrolle über die messbare Bandbreite habe.

Daher gehöre es zum Leistungsumfang lediglich, einen DSL-Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, der die durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit solcher Leitungen erfüllt und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglicht, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistung liegen.

Soweit der Kläger vorliegend behauptet habe, dass der Anschluss nicht, jedenfalls aber nicht schnell genug funktioniere, hätte er dies zumindest mit konkreten Messprotokollen belegen müssen. Diese hätten einerseit auf kontinuierlichen Messungen über die gesamte Zeitspanne hinweg beruhen und andererseits die Einflüsse seiner Hardware auf die Leistung berücksichtigen müssen. Pauschale Behauptunge konnten jedenfalls nicht genügen.

Fazit: Die Jagd nach Geschwindigkeitsrekorden kann schnell zur Schleichfahrt werden. Verwundern sollte dies den kritischen Verbraucher angesichts der sich in immer kürzeren Abständen wechselseitig übergipfelnden Angebote der Access-Provider zwar nicht mehr. Ob deren Werbepraxis aber nicht zumindest wettbewerbsrechtlich einmal überprüft werden sollte (Stichwort: irreführende Werbung) erscheint bedenkenswert.