FAQ – Abmahnung wegen Filesharing

1. Ich habe ein Abmahnschreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten, wonach ich angeblich einen Film/Musiktitel/Software zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Upload von meinem Internetanschluss aus angeboten hätte. Jetzt soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben sowie einen pauschalen Entschädigungsbetrag zahlen . Muss ich das überhaupt beachten?

Unabhängig von der Frage nach der inhaltlichen Berechtigung eines solchen Schreibens Ihnen gegenüber, müssen Sie auf jeden Fall in irgendeiner Weise auf die Abmahnung reagieren; sei es allein (nur in eindeutigen Fällen ratsam, Bsp.: Sie haben überhaupt keinen Internetanschluss) oder mit anwaltlicher Unterstützung.

GRUND: Die meisten Abmahnkanzleien haben seitens der Rechteinhaber einen klaren und rigorosen Auftrag zur Verfolgung von über das Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen und scheuen trotz der streitwertbedingt hohen Prozesskosten nicht davor zurück, auch die mit begründeten Zweifeln behafteten Fälle im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs vor Gericht zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich der In-Anspruch- Genommene überhaupt nicht zum Vorwurf einlässt, denn dieser kann sich uU auch vor Gericht nicht hinreichend entlasten. 
Ein besonderes, erhöhtes Risiko gehen die abmahnenden Kanzleien dabei in der Regel nicht ein, denn ein über die IP-Adresse zuverlässig ermittelter Anschlussinhaber hat zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung selten gute Karten.

2. Mal unterstellt ich hätte tatsächlich die vorgeworfene Handlung begangen – Ist das wirklich ein rechtlich zu beanstandendes Verhalten?

Ja ! Wenn Sie mittels einer dafür geeigneten Softwareplattform aktuelle Musik, Serien, Filme  Computerspiele oder sonstige Software parallel zum rechtlich noch(!) relativ unbedenklichen download auch gleichzeitig zum Upload anbieten (was i.d.R. in der Software so voreingestellt ist), verletzen Sie das Urheber- und/oder Leistungsschutzrecht der Rechteinhaber an diesen Medien. Die Rechteinhaber können die Produzenten  der Inhalte selbst sein (Bsp.: Softwarentwickler, Bands, Produktionsfirmen, Filmlabels etc.) oder reine Verwertungsgesellschaften, welche die Rechte zur Weiterverwertung von den ursprünglichen Rechteinhabern erworben haben.

Bei den genannten Inhalten handelt es sich fast immer um sogenannte urheberrechtlich geschützte „Werke“ (vgl. § 2 UrhG), an denen die Rechteinhaber eine Vielzahl exklusiver und eigentumsgleicher Rechte haben. Dazu gehört ua. das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ iSd § 19a UrhG , das „Recht der Vervielfältigung“ iSd § 16 UrhG und das „Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller“ iSd § 85 UrhG. Diese Rechte werden einzeln oder kumulativ bereits durch kurzzeitige und unvollständige Upload-Vorgänge verletzt.

Die Rechtsverletzung ist ohne Einwilligung der Rechteinhaber grundsätzlich widerrechtlich und eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, eine Reihe von Ansprüchen gegen den Verletzer aus den §§ 97 ff. UrhG geltend zu machen, wobei der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch, Kostenerstattungsanspruch sowie der Schadensersatzanspruch vorrangig erhoben werden.

3.  Wie kommen Abmahner denn auf meinen DSL-Anschluss und wie zuverlässig ist das Ermittlungsergebnis?

Über die dynamische IP-Adresse. Die „Abmahner“ haben mit der richtigen Software relativ leichtes Spiel, zu ermitteln, von welcher IP-Adresse im Zeitpunkt der Überprüfung das geschützte Werk angeboten wurde. Natürlich arbeitet weder die Software zu 100% korrekt noch ist auszuschließen, dass eine richtig ausgelesene IP-Adresse unrichtig notiert bzw. unrichtig weitergegeben wurde. Dies gilt umso mehr, als sich die IP-Adressen ständig ändern und nicht statisch einem Anschluss zugeordnet sind. Dennoch besteht für die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse der Anscheinsbeweis, welcher nur mit substantiierten Argumenten ausgeräumt werden kann. Ein pauschales Bestreiten reicht mithin nicht aus.

Die Zuordnung der IP-Adresse zu einer bestimmten Person wird durch eine gerichtlich angeordnete Auskunft vom Zugangsprovider eingeholt. Auch hier bestehen für den vermeintlichen Verletzer nachträglich kaum erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings dürften sich die Chancen der Rechteinhaber und ihrer Ermittler,  diese Auskunft zu erhalten, künftig deutlich verschlechtern, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 2.3.2010 die Vorratsdatenspeicherung in der bis dahingeltenden Gesetzesfassung gekippt hat und die Provider die IP-Adressen nunmehr in der Regel nur noch bis zu sieben Tage speichern werden.

4. Kann ich nicht einfach alles bestreiten? Sollen die mir doch erst mal etwas nachweisen!

So einfach funktioniert das leider nicht. Klassische leider aber in der Regel unbeachtliche Pauschaleinwendungen der Verletzer sind, zu dem Zeitpunkt nicht am Computer gewesen zu sein, weder das Medienwerk zu kennen noch es auf dem Computer gespeichert zu haben, Filesharingsoftware nicht zu besitzen bzw. zu benutzen, das W-LAN müsse von außen gehackt worden sein u.s.w.. Da diese Behauptungen aus der Sphäre des Rechteinhabers letztlich noch weniger auf ihre Richtigkeit überprüft werden können als vom Anschlussinhaber, bürden die Gerichte diesem nahezu einheitlich die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ auf; dh. dieser muss nicht nur substantiiert darlegen und ggfs. beweisen, dass er selbst weder als Täter, Mittäter oder Gehilfe für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern auch, wer sonst aus seinem Umfeld die Rechtsverletzung über den Anschluss begangen haben könnte. Andernfalls spricht für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers der schon erwähnte Anscheinsbeweis.  

Für den Fall der Rechtsverletzung durch Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, muss er überdies noch dartun, warum er für deren Verhalten auch nicht als sog. „Störer‘“ verantwortlich zu machen ist.

Die Störerhaftung des Anschlussinhabers ist der Haftungsgrund mit den niedrigsten Voraussetzungen zulasten des Anschlussinabers und eines der meist diskutierten Probleme im Rahmen urheberrechtlicher aber auch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche überhaupt. Danach reicht es für das Unterlassungsbegehren bereits aus, dass der Inhaber durch seinen Anschluss die Rechtsverletzung zurechenbar mitverursacht hat, selbst wenn ihm der Verstoß nachweislich unbekannt war. Zur Eindämmung einer daraus folgenden uferlosen Haftung ist sich die Rechtsprechung zwar weitestgehend einig darüber, dass der Anschlussinhaber zusätzlich auch Prüf- ,Überwachungs- und/oder Belehrungspflichten missachtet haben muss (z. B.: gegenüber seinen Kindern). Allerdings besteht ein weiträumiger Dissens der Gerichte hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an diesen Pflichten zu stellen und wann sie mithin als verletzt anzusehen sind. So lassen einige Gerichte bereits grundsätzlich die unüberwachte bzw. ungesicherte Computernutzung durch Dritte genügen, während andere den Anschlussinhaber nicht zu prophylaktischen Maßnahmen verpflichtet sehen, sofern bisher kein Anlass dazu bestand.

Bedenkt man nun, dass sich die Rechteinhaber über den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ das jeweilige Landgericht für das anzustrengende Verfahren nahezu beliebig aussuchen können, lässt sich an drei Fingern abzählen, bei welchen Gerichten die Sache entschieden werden wird.

Zu den wichtigsten Entscheidungen in diesem Bereich zählen sicherlich die Entscheidungen des LG Düsseldorf (v.16.07.2008, Az.: 12 O 229/09), des OLG Köln (v.23.12.2009, Az.: 6 U 101/09), des OLG Frankfurt (GRUR_RR 2008, 73f.) und zuletzt des BGH mit seiner wegweisenden WLAN-Entscheidung vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08)

5. Wann sollte ich die vorgelegte Unterlassungserklärung denn lieber unterschreiben ?

So wie sie vorgelegt wird, sollte man sie fast nie unterschreiben, nicht einmal dann, wenn nach den eben dargelegten Grundsätzen zumindest eine Störerverantwortung kaum von der Hand zu weisen wäre. Denn die vorformulierten Unterlassungserklärungen schießen oft übers Ziel hinaus, beispielsweise indem sie die Unterlassungsverpflichtung auch auf andere hier nicht zur Debatte stehenden Begehungsweisen ausdehnen, oder die Vertragsstrafe statisch  und unabänderlich festgelegt wird. Überdies beinhalten die Unterlassungserklärungen gleichzeitig ein Schuldeingeständnis und die Übernahme der Verpflichtung, den Pauschalbetrag zur Abgeltung der Kostenansprüche zu zahlen. Gerade letztere sind aber oft abweichend vom Unterlassungsanspruch zu beurteilen, insbesondere wenn lediglich eine Störerhaftung in Betracht kommt und keine wissentliche Täterschaft (siehe dazu unten).

Ob nun irgendein Zugeständnis erfolgen sollte, hängt von der Haftungssituation ab.

Situation 1:  Sie sind ohne Frage als Täter und alleiniger Computernutzer verantwortlich und können von Glück reden, dass man die restlichen Terrabyte mit Raubkopien nicht auch noch entdeckt hat:

Sofern die Abmahnung nicht als Rechtsmissbrauch abzuwerten ist (s.u.) sollte die Unterlassungserklärung – allenfalls geringfügig durch den Anwalt modifiziert – nebst der Zahlungsverpflichtung abgegeben werden, da Sie sich die gerichtliche Feststellung bei den hohen Streitwerten und klarem Verfahrensausgang ersparen wollen. Auch hinsichtlich der separat einzuklagenden Rechtsverfolgungs- und Schadensersatzkosten kommen sie bei der regelmäßig niedrigen Vergleichssumme (ca.450-850 Eur) mit einem blauen Auge davon.

Situation 2: Sie wissen zwar nichts von dem behaupteten Verstoß, waren im Zeitraum der Rechtsverletzung aber zuhause, allenfalls kurzzeitig abwesend oder Dritte hatten Zugang zum Computer. In so einer Situation ist die Haftungsfrage kaum  vorab sicher zu bewerten, da jedenfalls immer die Gefahr besteht, nicht ausreichend zur Entlastung vortragen zu können oder gerade bei einem strengen Gericht als „Störer“ in Anspruch genommen zu werden. Hier kann es ratsam sein, zumindest eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung durch den Anwalt erstellen zu lassen und zu unterschreiben. Diese hat die Wirkung, dass die den Unterlassungsanspruch mitbegründende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Erklärung strafbewehrt ist, ohne zugleich ein Schuldeingeständnis und eine Selbstverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu beinhalten. Der Rechteinhaber hat somit keine Aussichten mehr, ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlasssung erfolgreich und mit Abwälzung der Prozesskostenlast auf den Anschlussinhaber zu führen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, den Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskostenerstattungsanspruch mit einer normalen Zahlungsklage durchzusetzen, was sich für ihn selten lohnt (siehe dz. weiter unten).

Situation 3.: Weder Sie, noch ein Dritter aus Ihrem persönlichen Umfeld können mit der Sache etwas zu tun haben, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (sowie einige Zeit davor und danach) nachweisbar niemand den Anschluss benutzt haben kann.  Hier brauchen sie nach genauer Überprüfung der Tatsachen- und Rechtslage durch den Anwalt sicherlich nichts zu unterschreiben und erst Recht nichts zu zahlen. Sich für 30 Jahre einer Verpflichtung und Strafbewehrung zu unterwerfen, um etwas künftig zu unterlassen, wofür man schon in der Vergangenheit keine Verantwortung trägt, ergibt keinen Sinn. Einem Verfügungsverfahren können Sie notfalls getrost entgegen sehen.

6. Komm ich denn aus der Nummer nicht trotzdem irgendwie raus, selbst wenn ich mich vor Gericht kaum entlasten könnte ?

Neben den benannten strategischen Vorgehensweisen kann den Abmahnern unter Umständen auch die rote Karte des Rechtsmissbrauchs in entsprechender Anwendung des § 8 Abs.4 UWG bzw. § 242 BGB vorgezeigt werden. Auf einen Nenner gebracht gilt die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich, wenn sie dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist, insbesondere  wenn sie aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers vorwiegend sachfremden Zielen, etwa dem Erzielen von Gebühren beim Abgemahnten dient.

Dieser Einwand gilt bisher als relativ wenig gerichtstauglich, da der Abgemahnte mit erheblichem Aufwand Indizien zusammentragen muss, aus denen sich in Summe die Rechtsmissbräuchlichkeit überzeugend ergibt. Andererseits kann sich eine etwas genauere Recherche hinter den Kulissen durchaus lohnen und dem eigenen Anwalt brauchbare Waffen in die Hände geben, um die Problematik verstärkt in den Blickpunkt der Gerichte zu rücken.

Zu den wichtigsten Indizien für Rechtsmissbrauch zählt unter anderem: Masse der Abmahnungen für diesen Rechteinhaber, vereinbarte Gebührenteilung zwischen Rechteinhaber und seiner Abmahnkanzlei, überhöhte Streitwerte, Gerichtsauswahl ohne jeden Ortsbezug, Abmahnumfang der Kanzlei generell, Abmahnkostenrisiko übersteigt Unternehmensumsatz etc….

7. Muss ich denn immer auch die im Abmahnschreiben berechneten Kosten zahlen ?

Die im Abmahnschreiben berechneten Kosten sind in der Regel ein pauschaler Abgeltungsbetrag für einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs.2 UrhG und die Kosten der Rechtsverfolgung nach § 97a Abs.1 s.2 UrhG bzw. §§ 683,670 BGB.

Allgemeine Voraussetzung für die Berechtigung dieser Ansprüche ist zunächst die geschilderte Rechtsverletzung, wie zuvor beschrieben.

Für den Schadensersatz bedarf es darüber hinaus aber auch ein Verschulden im Sinne wenigstens von Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden muss der Rechteinhaber einerseits beweisen, wird dies andererseits jedenfalls im Falle der bloßen verschuldensunabhängigen Störerhaftung (siehe oben) gerade nicht können. Deshalb bestehen gerade in diesen Konstellationen (siehe oben Situation 2) gute Verteidigungsaussichten. Die weitere Problematik der komplizierten, genauen Schadensberechnung stellt sich dann meistens nicht mehr und soll daher hier unerörtert bleiben.

Die Rechtsverfolgungskosten können verlangt werden, wenn der Rechteinhaber sie tatsächlich aufwenden musste und er sie konkret für erforderlich halten durfte. Dies ist nicht grundsätzlich der Fall. Hat er beispielsweise eine unterhalb der gesetzlichen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) liegende Pauschalvereinbarung mit seinen Anwälten geschlossen, so steht es ihm vor Gericht nicht mal dann zu, die hohen, streitwertabhängigen RVG-Gebühren einzufordern, wenn er sie tatsächlich und freiwillig nachträglich an seine Anwälte entrichtet hat, da es sich dann eben um „freiwillige Vermögenseinbußen“ handelt. Der Anspruch beschränkt sich dann auf die aus der Vereinbarung zu zahlenden Pauschalkosten.
Ihm dies „ins Blaue hinein“ zu unterstellen kann man zumindest dann wagen, wenn die Masse der Abmahnungen und der angesetzte Einzelstreitwert pro Rechtsverstoß so hoch sind, dass die gesetzlichen Gebühren für den Rechteinhaber insgesamt weit in den 6-7stelligen Bereich hineinragen würden.

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes wiederum lässt sich zumindest dann berechtigterweise in Frage stellen, wenn der Rechteinhaber bei einer Vielzahl gleichartiger Abmahnungen selbst in der Lage wäre, mit den mehrfach erprobten Abmahnschreiben seiner Anwälte eine Erstabmahnung zu entäußern.

Schließlich bleibt noch die Möglichkeit einer Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € nach § 97a Abs.2 UrhG in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Diese Vorschrift läuft in der Gerichtspraxis leider weitestgehend ins Leere, da den benannten Voraussetzungen nur ein schmaler Anwendungsbereich zuerkannt wird.

Es zeigt sich also, dass auch im Bereich der Rechtsanwaltskosten ungeachtet eines möglichen Unterlassungsanspruches nicht unwesentliche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

8. Was passiert mit den Rechtsanwaltskosten und dem Schadensersatzanspruch, wenn ich nur die modifizierte Unterlassungserklärung abgebe, ohne zu zahlen?

Der Rechteinhaber müsste diese Positionen als gewöhnliche Zahlungsklage vor Gericht einklagen, wobei im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung eine Eilentscheidung ohne Anhörung des In-Anspruch-Genommenen nicht möglich ist. Aufgrund des fehlenden Schuldeingeständnisses in der Unterlassungserklärung und der weiteren dargelegten Aspekte (siehe Frage 7) wird sich der Aufwand im Verhältnis zum Risiko für den Rechteinhaber oftmals nicht lohnen. Sollte dennoch eine Klage zugestellt werden, ist das Risiko für den vermeintlichen Rechtsverletzer in Hinblick auf den weitaus geringeren Streitwert im Vergleich zum Unterlassungsanspruch überschaubar.

9. Jetzt da ich die Materie durchblicke, kann ich mir den teuren Anwalt dann nicht einfach sparen ?

Bis auf wenige offenkundige Ausnahmefälle, Nein ! Zum einen ist eine vor allem außergerichtlich erfolgreiche Auseinandersetzung auf Augenhöhe – angesichts der Entschlossenheit der abmahnenden Kanzleien – schon für den verpflichteten Rechtsanwalt schwierig zu führen. Zum anderen besteht in dieser vorliegend nur oberflächlich angerissenen, schwer zu durchdringenden Urheberrechtsmaterie und der tendenziell pro-Rechteinhaber ausgerichteten Spruchpraxis der Gerichte ohnehin schon ein nur schwer zu kompensierendes Ungleichgewicht, welches durch das teilweise enorme Kostenrisiko  weiter verstärkt wird.

Ein vernünftiger , in diesem Fachbereich versierter Rechtsanwalt kann Ihren Schaden begrenzen oder gar vermeiden und wird dafür erschwingliche außergerichtliche Pauschalgebühren mit Ihnen vereinbaren.

10. Welche außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigungsmöglichkeiten stehen mir sonst noch zur Verfügung ?

Neben wenig erfolgversprechenden Gegenabmahnungen oder Schadenersatzansprüchen empfiehlt sich bei völliger Nichtberechtigung der Abmahnung am ehesten die „negative Feststellungsklage“, mittels derer die Feststellung beantragt wird, dass die erhobenen Ansprüche nicht bestehen. Diese kann einem zwar theoretisch Ruhe verschaffen, lohnt hingegen meist den Zeit- und Kostenaufwand nicht und zwingt den Abmahner nur in den Prozess, den er ohnehin führen will. Oder auch nicht – aber dann kann man die Abmahnschreiben samt gesetzter Fristen auch gleich aussitzen. Ebenso kann eine sogenannte Schutzschrift – quasi als vorweggenommener Widerspruch gegen eine zu erwartende einstweilige Verfügung – bei Gericht hinterlegt werden, sofern klar ist, dass das Eilverfahren vor dieses Gericht kommen wird.

Fazit: Eine effektive Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche wegen „Filesharings“ ist mithin durchaus möglich. Um allerdings bei Gericht mit konkreten Argumenten durchdringen zu können, ist ein Ansetzen an der richtigen Stelle erforderlich. Dies sollte einem erfahrenen Anwalt überlassen werden.
Insgesamt darf gehofft werden, dass  durch sorgfältige Gerichtsentscheidungen künftig die Streitparität zwischen den Parteien verbessert werden und der „David gegen Goliath“-Charakter der Verfahren nach und nach abgebaut wird.

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