Haftung des Betreibers einer Facebook-Seite (OLG Oldenburg, Beschl.v. 16.3.2018)

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss (13 U 77/17) unter Anwendung bekannter Rechtsgrundsätze zur Störerhaftung von Portal- oder Webseitenbetreibern für Rechtsverletzungen Dritter nun auch für die insofern nicht anders zu behandelnden Auftritte bei Facebook entschieden, dass eine Haftung auf Unterlassung auch den Betreiber der jeweiligen Facebook-Seite treffe, wenn auf dieser andere Nutzer rechtsverletzende Inhalte posten und der Seitenbetreiber ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt.

Diese Prüfpflichten bestehen zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH in der Regel nicht bereits dergestalt, dass grundsätzlich jeder Drittbeitrag auf seine Rechtskonformität im Zeitpunkt der Veröffentlichung überprüft werden müsste, da dies für den Betreiber kaum zumutbar sei. Wird er hingegen auf eine solche Rechtsverletzung deutlich hingewiesen, erst recht wenn dies wie im vorliegenden Fall mittels eines Anwaltsschreibens geschieht, so wird eine Pflicht zur Überprüfung des Beitrags ausgelöst, welche im Zweifel auch zu dessen Entfernung führen sollte, wenn nicht das Risiko kostenintensiver Abmahnungen und gerichtlicher Unterlassungsverfahren eingegangen werden solll.

Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere die Betreiber von Unternehmensseiten bei Facebook im Blick behalten müssen, dass sie die gleichen rechtlichen Pflichten treffen wie für die eigene Homepage. Die Entscheidung reiht sich insoweit in die Facebook-Rechtsprechung des EuGH zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit sowie die deutsche Rechtsprechung zur Impressumspflicht ein.
Durch ein weiteres sich an eine Vielzahl von Vorentscheidungen anschließendes Urteil wird überdies nochmals bekräftigt, dass das Haftungsprivileg des § 10 TMG für Informationen Dritter sich nicht auf Unterlassungsansprüche erstreckt.