Herkunftszuordnung im Kunsthandel (OLG Frankfurt, Urt. vom 3.5.2018)

Das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung (19 U 188/15) die Rechte des Käufers eines Kunstwerks zu klären, welches seitens der Kunsthändlerin ins Blau hinein und entgegen vorliegender Sachverständigeneinschätzungen dem falschen Kunsthändler zugeordnet worden war.

Der Käufer begehrte nach Aufdeckung der Fehlzuordnung des Bildes Rückzahlung des Kaufpreises und obsiegte erst im Berufungsverfahren.

Die Tuschfederzeichnung aus dem beginnenden 19. Jahrhundert war – wie der Verkäuferin auch bekannt  – von einem ausgewiesenen Experten dem Schaffen des Künstlers Carl Rottmann zugeordnet worden. Die Händlerin vertraute trotz dieser Stellungnahme ohne weitere Nachforschungen den nur mündlichen Zusagen verschiedener Experten, die dieses Bild wiederum dem Künstler Carl Philipp Fohr zuschrieben, und gab in ihrem Verkaufskatalog zu dem Bild folgende Beschreibung ab: „…… Ausst.-Kat. Museum … Stadt … dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).

Die Beklagte stellte ein arglistiges Verschweigen der tatsächlichen Bildherkunft mit der Argumentation in Abrede, dass schließlich niemand über die Urheberschaft sicher sein könne und insofern eine Katalogangabe immer nur ein subjektives Dafürhalten sei, welches auch nur so zu verstehen sei.

Dieser Auffassung konnte sich das OLG nicht anschließen und bejahte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 346 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr.2, 434 Abs.1 S.2, 326 Abs.5 BGB.

In Einklang mit der insoweit einheitlichen Rechtsprechung sei die richtige Zuordnung des Künstlers maßgeblich bestimmend für die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage und bilde daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für die im Rahmen eines Kaufvertrags vorausgesetzte wie auch gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs.1 S.2 Nr.1,2).

Diese Herkunftszuweisung war vorliegend falsch. Das Bild entstammte dem Schaffen des Malers Rottmann.

Die Händlerin konnte sich auch nicht auf den Einwand der Verjährung berufen. Zwar war die übliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren bereits abgelaufen. Jedoch griff aufgrund des arglistigen Verhaltens der Händlerin die regelmäßige Verjährungszeit von 3 Jahren ein, vgl. § 438 Abs.3 S.1 BGB.

Für die Arglist genüge es, dass die Kunsthändlerin ohne tatsächliche Anhaltspunkte Angaben über die Herkunft des Bildes getätigt hatte, ohne sich durch zumutbare Nachforschungen hierüber zu vergewissern. Diese Nachforschungen waren angesichts der ihr bekannten Herkunftsstreitigkeit unter den Experten jedoch geboten gewesen. Überdies hatte sie die Angaben nach „bestem Wissen und Gewissen“ bekräftigt und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen, für den eine Grundlage gerade nicht bestand.

Fazit: Das Urteil bewegt sich zunächst im Fahrwasser des BGH, der nicht nur in Übernahme alter reichsgerichtlicher Rechtsprechung in Herkunftsmängeln echte Sach- und Rechtsmängel erkennt, sondern darüber hinaus in Katalogbeschreibungen u.U. sogar Eigenschaftszusicherungen sehen will. Weiterhin schärft das OLG Frankfurt die Konturen für die Sorgfaltsanforderungen für Kunsthändler bei der Recherche und Bestimmung der Herkunft von Werken. Kommt der Händler diesen zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht nach, sind seine Angaben als solche „ins Blaue hinein“ zu erachten und demzufolge arglistig.