Kleine Bilder, großer Schaden ? – Das OLG Braunschweig sieht’s anders!
Mit Urteil vom 08.02.2012 hatte sich das OLG Braunschweig (2 U 7/11) mit urheberrechtlichen Fragen der unberechtigten Verwendung von Fotografien im Internet zu beschäftigen, insbesondere mit der Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten und Lizenzgebühren, und stellte dazu wichtige Vorgaben auf, die nicht nur eine starke Bindungswirkung für die künftige Rechtsprechung entfalten, sondern vor allem die Attraktivität von Massenabmahnungen in diesem Bereich um einiges reduzieren dürften.
Aus den Gründen: Dem Gericht lag ein Sachverhalt vor, der die private Verwendung von vier Fotos in einem Ebay-Angebot zum Gegenstand hatte. Bei den Fotos handelte es sich um Produktbilder eines Monitors, welche die Klägerin als Mediengestalterin und Warenhändlerin unter anderem für ihre Ebay-Angebote hergestellt hatte.
Der Beklagte hatte, was insoweit unbestritten ist, diese Bilder zur Bebilderung seines Angebotes ohne Genehmigung der Klägerin verwendet.
Die Klägerin hatte zunächst außergerichtlich und schließlich gerichtlich Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten gefordert. Nach partieller Anerkennung dieser Forderungen (100 € Rechtsverfolgungskosten und 400 € Schadensersatz) wurde in der Berufungsinstanz schließlich noch über den verbleibenden Freistellungsanspruch und den weiteren Schadensersatz gestritten.
Das OLG Braunschweig stellte dazu fest, dass ein weitergehender Anspruch auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten nicht bestünde, da zugunsten des Beklagten zunächst die Kostendeckelung auf 100 € nach § 97a Abs.2 UrhG Anwendung fände. Der Fall sei einfach gelagert, die Rechtsverletzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht unerheblich und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen, da der Beklagte lediglich als privater Verkäufer bei Ebay aufgetreten sei.
Unabhängig von der eingreifenden Kostendeckelung war ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung jedoch auch deshalb schon dem Grunde nach abzulehnen, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für diese Abmahnung nicht „erforderlich“gewesen sei (vgl. § 97a Abs.1 S.2 UrhG).
Die Klägerin hatte selbst eingeräumt, bereits zuvor mehrfach eigene Abmahnungen gegenüber Verletzern ausgesprochen zu haben. Das Gericht entnahm dieser Tatsache die Befähigung der Klägerin zur selbständigen Rechtswahrnehmung. Überdies habe die Klägerin das notwendige Wissen auch früheren Abmahnungen ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten in vergleichbaren Fällen entnehmen können.
Auch der Schadensersatzanspruch, den die Klägerin mit 150 € pro Bild auf Basis der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zuzüglich eines Verletzerzuschlages von 100 % (wg. fehlender Urheberbenennung) berechnet hatte, wurde vom OLG deutlich gekürzt.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Honorare der MFM nur dann zur Schadensermittlung im Wege der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr Anwendung finden könnten, wenn hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos tatsächlich eine Vertrags- bzw. Lizenzierungspraxis im konkreten Fall existiere, die in den Erhebungen der MFM berücksichtigt wäre. Dies sei in Hinblick auf die Lizenzierung von Fotos an Privatpersonen nicht der Fall, schon gar nicht zum Zweck der Bildverwendung bei Ebay.
Der Schadensersatz könne mithin nur in Höhe solcher Lizenzgebühren festgesetzt werden, die für eine Lizenzierung von Produktfotos zugunsten privater (Ebay-)Verkäufer realistisch wären. Unter Berücksichtigung der allgemein niedrigen Preise für private Bildlizensierung (z.B. in Microstock-Portalen) könnte der Schadensersatz kaum mehr als 20 € pro Bild betragen. Die durchschnittliche Qualität der Bilder spiele dabei auch eine Rolle.
Eine zusätzliche Verdopplung des Schadensbetrages im Wege eines sogenannten Verletzerzuschlags aufgrund der unterbliebenen Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schadensrecht fremd sei. Denn dieses diene neben dem Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens weder dazu, den Verletzer zu strafen, noch dazu, künftiges Wohlverhalten durchzusetzen.
Eine Entschädigung für die Verletzung das Urheberbenennungsrechts sei nur dann adäquat, wenn nach dem konkreten Vertragsmodell tatsächlich ein Lizenzgebührenaufschlag dafür gefordert werde, das Bild auch ohne Benennung des Urhebers verwerten zu dürfen.
Eine Billigkeitsentschädigung nach § 97 Abs.2 S.4 UrhG lehnte das OLG mangels Erheblichkeit des Rechtsverstoßes ebenfalls ab.
Bewertung: Die Entscheidung des OLG Braunschweig kann in ihrer Aussagekraft kaum hoch genug eingeschätzt werden. Denn sie stellt über den konkret zu entscheidenden Sachverhalt hinaus wichtige Wertungen auf, die sich auch auf andere, künftige Streitigkeiten wegen der Verwendung von Fotografien unmittelbar auswirken werden.
So dürfte nunmehr Klarheit über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten geschaffen worden sein. Diese sind künftig dann nicht mehr vom privaten Bildverwender zu erstatten, wenn der Rechteinhaber bereits zuvor eine vergleichbare oder gar die identische Verletzungshandlung allein oder anwaltlich abgemahnt hatte. Eine kurze Google-Suche verschafft darüber rasch Klarheit. Im schlimmsten Falle sind die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.2 UrhG zumindest auf 100 € gedeckelt.
Ebenso wurde Schadensersatzforderungen im dreistelligen Bereich pro Bild auf Grundlage der MFM eine Absage erteilt.
Der Verbraucher kann erst einmal durchatmen. Wie sich die für den gewerblichen Bildverwender ebenso entschärfte Rechtslage weiterentwickeln wird, bleibt vorerst abzuwarten.