Kostenvorschuss für Internet-System-Verträge

Eine Kostenvorschusspflicht des Kunden eines sog. Internet-System-Vertrages kann in Höhe von ca. 30 % der Gesamtkosten zulässig sein (Urteil des BGH vom 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09)

In seiner Entscheidung hat der BGH als Revisionsinstanz zum einen ausgeführt, dass sogenannte „Internet-System-Verträge“, welche die Erstellung und Betreuung einer Website des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand haben, als Werkverträge iSd §§ 631 ff. BGB einzustufen sind – dies auch dann, wenn Einzelelemente der Gesamtleistung auf ein Dienst- oder Dauerschuldverhältnis (insbesondere eine auf Monate berechnete Vergütung) hindeuteten. Denn im Zentrum stünde immer noch der geschuldete Erfolg des Webdesigns und der Betreuung des Internetauftritts.

Zum anderen und unmittelbar mit der vertragsrechtlichen Einordnung derartiger Verträge in Zusammenhang stehend, hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, inwieweit in den AGB der Anbieter (Webdienstleister) eine Vorschusspflicht vereinbart werden könne. Dabei stellt er fest, dass aufgrund der Abweichung solcher Regelungen vom gesetzlichen Leitgedanken der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers (Anbieter) iSd §§ 320, 641 BGB, eine Interessenabwägung zwischen Anbieter- und Kundeninteressen durchzuführen sei. Im Falle des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Verwendung einer Vorleistungs- bzw. Vorschussklausel könne diese unter Umständen der AGB-Kontrolle des § 307 BGB standhalten. Ein sachlicher Grund sei jedenfalls anzunehmen, wenn der Anbieter bereits zu oder kurz nach Vertragsbeginn die Website erstelle und deren Abrufbarkeit im Internet einrichte, mithin den überwiegenden Teil der Gesamtleistung schon ganz am Anfang erbringe. Dann sei als Ergebnis der Interessenabwägung eine Vorleistungspflicht in Höhe von ca. 1/3 der Gesamtvergütung im Rahmen der AGB durchaus zulässig vereinbar.

Ob dies auch gelte, wenn lediglich die Erstellung einer Website innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums vereinbart sei, bleibt nach dieser Entscheidung allerdings offen. Wer das Risiko einer Unwirksamkeit seiner versuchsweise implementierten Vorschussklausel nicht riskieren will, sollte versuchen, den Vorschuss individuell mit dem Kunden auszuhandeln und dies in die (Haupt-)Vertragsurkunde aufnehmen.