Rapidshare – Nichtwissen schützt also doch?!

Urteil des OL G Düsseldorf vom 27.4.2010 (Az.: I-20 U 166/09) – Der Filehoster Rapidshare haftet nicht nach § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen, die durch die hochgeladenen und verbreiteten Dateien seiner Nutzer verursacht werden.

Zum wiederholten Male stand die Frage zur Entscheidung, ob ein sogenannter Filehoster – hier: Rapidshare – urheberrechtlich dafür haftet, dass Nutzer, deren Daten auf den Servern des Filehosters gespeichert sind, die ihnen zum Abruf der Daten persönlich übermittelten Download-Links an Dritte weitergeben und somit das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Werke Dritter nach § 19a UrhG verletzen.

In Abkehr zur bisherigen höchstrichterlichen Rspr des OLG Hamburg (in GRUR-RR 2009, 95) verneint das OLG Düsseldorf eine derart weitreichende Haftung des Filehosters Rapidshare. Ins Zentrum seiner Ausführungen stellt das Gericht dabei die entscheidungserheblichen Überlegungen zu einer Täter-, Teilnehmer- oder Störerhaftung des beklagten Filehosters.

Zwar bejaht das OLG zunächst ohne weiteres das Vorliegen einer Rechtsverletzung, wenn User des Dienstes urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung des/der Rechtsinhaber auf den Servern hochladen und anschließend die Ihnen vom Filehoster zur Verfügung gestellten Download-Links unbefugt an Dritte weitergeben. Jedoch begründet dies keine Täterschaft von Rapidshare. Die Entscheidung über die Bekanntgabe des Links und damit über die öffentliche Zugänglichmachung träfe schließlich allein der User. Rapidshare stelle auch kein Link- oder Inhaltsverzeichnis auf seiner Seite zur Verfügung und ermögliche Dritten somit nicht selbst die Auffindbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte. Das Geschäftsmodell der Beklagten setze vielmehr gerade auf die Vertraulichkeit der geschützten Daten. Deren Inhalte wiederum entziehen sich gänzlich der Kenntnis des beklagten Filehosters.

Eine Haftung als Teilnehmerin an den Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme ebenso wenig in Betracht. Dafür müsste Rapidshare beim Anbieten seiner Dienste wenigstens mit bedingtem Vorsatz im Sinne eines „billigenden In-Kauf-Nehmens“ bzgl. der Rechtsverletzungen handeln. Dies könne Rapidshare, als Betreiber eines von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligten Geschäftsmodells (anders noch das OLG Hamburg ohne nähere Begründung) mit einem beträchtlichen legalen technischen und wirtschaftlichen Nutzungsbedürfnis, auch dann nicht pauschal im Sinne eines „Generalvorsatzes“ unterstellt werden, wenn immer mit der abstrakten Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch eine nicht feststellbare Quote von Nutzern zu rechnen ist. Andernfalls dürfte der Filehoster seinem eigenen Geschäftsmodell nicht mehr vertrauen. Solange der Dienst mithin von einer überwiegend legalen Nutzung ausgehen darf, spricht nichts für einen andauernden Gehilfenvorsatz.

Im Übrigen führte das Gericht auch aus, dass allein der Begriff „Rapidshare“ in diesem Zusammenhang keine andere Bewertung rechtfertige. Schließlich beschreibe das Wort „Share“ ganz neutral die Dienste der (legalen und illegalen) Sharehoster im Allgemeinen.

Zu guter Letzt befasst sich das Gericht mit der Frage, ob der beklagte Filehoster zumindest als „Störer“ in Betracht käme. Dies wird nach der Rspr des BGH für diejenigen angenommen, die – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beitragen. Zur Vermeidung einer Überdehnung der Störerhaftung setze diese aber zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitserwägungen richtet. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien verneint das OLG Düsseldorf auch diese (niedrigste) Stufe der Verantwortlichkeit zugunsten von Rapidshare. Selbst wenn der Filehoster in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen eine Prüfung nach weiteren Verstößen vornehmen wollte, wäre dies aufgrund des damit verbundenen Personalaufwandes praktisch nicht realisierbar und auch selten von Erfolg. Denn weder anhand der frei wählbaren Dateinamen und Suffixen (*.mov, *.avi, etc.), noch an den durch viele Nutzer verwendbaren IP-Adressen könne eine Rechtsverletzung festgemacht werden. Die vielfach verwendeten Verschlüsselungen wären die nächste kaum zu überwindende Hürde. Selbst aber, wenn tatsächlich ein urheberechtlich geschütztes Werk beim Upload durch einen Wortfilter entdeckt würde, bestünde die Möglichkeit, dass es sich dabei um eine gem. § 53 UrhG zulässige Privatkopie handelt, welche eben bis zur nicht feststellbaren Weitergabe des Downloadlinks nicht zu beanstanden sei. Die manuelle Überprüfung externer Linksammlungen „ins Blaue hinein“ sei schließlich auch keine zumutbare Vorgehensweise.

Das OLG Düsseldorf stellt letztlich klar, dass es einem Filehoster nicht zuzumuten ist, auf Grund von Prüfungspflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen und dadurch im Ergebnis zu dessen Aufgabe gedrängt zu werden.

Nachsatz: Mit dieser Entscheidung verhindert das OLG Düsseldorf zunächst eine sich gegen die Filehoster verfestigende und inkriminierende Rechtsprechung. Dies tut das Gericht mit sehr genauer und stringend aufgebauter Begründung und setzt sich damit von der momentan in Revision vor dem BGH befindlichen Sharehoster-II-Entscheidung des OLG Hamburg positiv ab. Wie dies in der Rspr aufgenommen werden wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl zeigt das Urteil die Gefahren für Filehoster deutlich auf, indem es mehrfach den Schutz des Vertrauens in das eigene Geschäftsmodell betont. Das wirft die Frage auf, ob und wie lange dieser Schutz den Sharehostern noch zugebilligt werden kann, wenn teilweise jetzt schon die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass die Freunde von „zu heiß“ gewordenen Tauschbörsen wie KaZaA, eMule und Co. zu den deutlich ungefährlicheren Filehostern wechseln. Ob dann Distanzierungserklärungen vom illegalen Tun der Nutzer ausreichen werden, erscheint zweifelhaft.