Versandkosten bei Widerruf
Urteil des EuGH vom 15.04.2010 – Abwälzung der Versandkosten auf den Verbraucher für den Fall des ausgeübten Widerrufs ist europarechtswidrig.
Mit Urteil vom 15.04.2010 hat der EuGH entschieden, dass ein im Onlinehandel tätiges Unternehmen europarechtlich nicht legitimiert ist, die Kosten für die Zusendung der Waren in seinen AGB pauschal dem Verbraucher aufzuerlegen, wenn dieser von seinem im Fernabsatz eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Hintergrund der Entscheidung war ein eben solches Vorgehen einer Handelsgesellschaft, welche den Verbrauchern einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95€ im Fall des Widerrufs auferlegte. Der dagegen vorgehenden Verbraucherzentrale wurde in allen Instanzen recht gegeben. Kern der Problematik bestand in der dem EuGH durch den BGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegten Frage, wie Art.6 Abs.1 Unterabs.1 S.2 der Richtlinie 97/7/EG auszulegen sei. Diese Vorschrift regelt unter anderem, dass im Falle des Widerrufs „der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten [hat]“. Dies deutet der EuGH dahingehend, dass darunter alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen zu verstehen seien. Eine Auslegung im Sinne der Zulässigkeit nationaler Regelungen, wonach nur die unmittelbar durch den Widerruf verursachten Kosten vom Unternehmer zu tragen wären, verstieße klar gegen den Zweck der europarechtlichen Vorschrift(en), den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerufsrechts abzuhalten.