Service

An dieser Stelle werden Ihnen einige grundlegende Informationen zur Mandatierung und den Rechtsanwaltsgebühren an die Hand gegeben. Einzelheiten sollten dann im ersten gemeinsamen Gespräch erörtert werden.

I. Mandatierung

Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt in der Regel vor Ort im Rahmen des ersten Gesprächs, sobald der Anwalt nach der erforderlichen Vorbesprechung seine Bereitschaft zur Durchführung der Beratung oder zur Übernahme der Rechtsvertretung verbindlich signalisiert. Der so (üblicherweise mündlich) geschlossene Vertrag stellt eine besondere Form eines Dienstvertrages bzw. eines Geschäftsbesorgungsvertrages dar und wird – zumindest im Fall der Rechtsvertretung – mit der gesondert ausgestellten Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes zur Interessenwahrnehmung gegenüber Dritten verbunden. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Natur des Mandatsvertrages und können im Einzelfall auch durch zusätzlich vereinbarte allgemeine Mandatsbedingungen fixiert und erweitert werden.

Für eine effektive Bearbeitung Ihres Mandats ist es von Vorteil, wenn Sie sämtliche persönlichen Daten (Anschrift, Telefonnummern, Email, Bankverbindung etc.) und soweit möglich auch von weiteren Beteiligten (Gegner, Zeugen, Versicherungen etc.) zu Beginn des Gesprächs bereit halten. Des Weiteren ist es hilfreich, den aus Ihrer Sicht relevanten Sachverhalt chronologisch in Stichpunkten festzuhalten, sowie sämtliche Schriftstücke, Korrespondenz, Urkunden etc. beizufügen. Kopien sind in der Regel ausreichend.

 

II. Rechtsanwaltsgebühren

Die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehende Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach kann die Ermittlung der Gebühren entweder dem ausdifferenzierten System dieses Gesetzes überlassen bleiben oder einer individuell zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung, welche trotz gewisser rechtlicher Beschränkungen oft zu einer interessengerechteren Lösung führt. Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gesetz, so ist für deren Höhe in den meisten Fällen zunächst der sogenannte Gegenstands- oder Streitwert ausschlaggebend, sprich das vom Mandanten oder Gegner durchzusetzende wirtschaftliche Interesse. Hinzu kommen als Bestimmungskriterien u. a. die konkrete Art der Tätigkeit, das Rechtsgebiet, die einschlägige Verfahrensordnung etc.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so empfiehlt sich durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen oder ein kurzes Telefonat mit dem Versicherer die Klärung vorab, ob für die von Ihnen benötigte rechtliche Hilfe ein Versicherungsschutz dem Grunde nach besteht. Sollte dies der Fall sein, kann anschließend für Sie ein anwaltlicher Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Bedenken Sie aber, dass in der Regel eine Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Sehen Sie sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Mittel für die Rechtsanwaltsvergütung aufzubringen, so steht Ihnen unter Umständen für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit Prozesskostenhilfe zu. Über diese Möglichkeiten werden wir Sie gegebenenfalls eingehender unterrichten.

 

III. Nützliche Links