AGB für IT-Leistungen – Vereinfachung des eigenen Regelwerks

Mit einem komplexen Leistungsangebot unterschiedlicher, fachlich meist zusammenhängender IT-Dienstleistungen geht das Problem einher, dass diese Leistungen auch rechtlich komplex in Verträgen und AGB erläutert und geregelt werden müssen. Die dabei entstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erreichen schnell 20 Seiten und mehr und sind weder den Kunden noch dem Anbieter selbst zuzumuten.

Mit unseren Muster-AGB für typische IT-Leistungspakete weisen wir Ihnen einen Weg in die Vereinfachung und Zusammenfassung, ohne dass hierdurch die Regelungstiefe Einbußen erleiden muss.

Es ist keine Seltenheit, dass IT-Unternehmen wie etwa Software-und Systemhäuser oder Anbieter im Bereich Online-Marketing Ihren Kunden im Rahmen einer optimalen Betreuung gleich ein Dutzend oder mehr Produkte und Begleitleistungen gleichzeitig anbieten. So gehen im Bereich Software-Entwicklung häufig die Leistungen Software-Pflege, Hosting, SaaS, Software-Anpassung, Konfiguration, Support u.v.m. einher. Bei Online-Marketing-Gesamtleistungen gehören wiederum regelmäßig Webdesign, Content-Erstellung, Webhosting, SEO, SEA u.w. zusammen.

Juristisch verbergen sich hinter diesen Leistungen hingegen nicht nur unterschiedliche Grundvertragstypen wie etwa Miet-, Werk-, Dienst-, Lizenz-oder Kaufvertrag, sondern auch deutlich voneinander abweichende Rechte, Pflichten, Risiken und den hieraus folgenden individuellen Regelungsbedürfnissen in Verträgen bzw. AGB.

Eine Abdeckung dieser Leistungen mit einem einheitlichen, undifferenzierten Regelwerk kann dabei die rechtliche Problemstellung im Einzelfall nicht interessengerecht lösen und würde nicht selten für Verwirrung sorgen. Warum sollten beispielsweise Regelungen zur Nachbesserung mangelhafter Werkleistungen für den Telefonsupport der Beratungshotline anwendbar sein ? Das Ergebnis wäre oft die Rechtswidrigkeit derartiger Klauseln, wegen Verstößen gegen die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß der §§ 305c, 307 ff. BGB und die ersatzlose Unanwendbarkeit der betroffenen Regelung.

Andererseits führt die vollständige Aufteilung in AGBs für jede denkbare Einzelleistung neben der erwähnten Aufblähung zu einem umständlichen Vertragsmanagement, da für jeden individuell aus mehreren IT-Leistungen zusammengestellten Kundenauftrag begleitend die passenden AGB bereit gestellt werden müssten; und hierbei viele Klauseln gleich doppelt, wenn nicht drei-oder mehrfach enthalten wären.

Wir schaffen ins unserer Praxis dadurch Abhilfe, dass wir (wiedermal) den goldenen Mittelweg beschreiten. Dabei werden zunächst die Hauptleistungen und wichtigsten Vertragsregelungen direkt in den Vertrags-bzw. Auftragsunterlagen und zugehörigen Leistungsbeschreibungen bzw. Pflichten-& Lastenheften niedergelegt, mithin alle jene Inhalte, die der Kunde zwingend auch ohne Blick in AGB zur Kenntnis nehmen sollte.

Von hier aus wird auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche IT-Leistungen des Anbieters verwiesen. Diese wiederum gliedern sich in einen vorangestellten „Allgemeinen Teil“ (Teil A) und leistungsspezifische „Besondere Teile“ (Teil B, C, D, E, F etc.), etwa „Besondere Bestimmungen für Webdesign“.

Im Allgemeinen Teil werden all jene Regelungen verortet, die mindestens für zwei oder mehr Leistungstypen des Anbieters einheitlich gelten, mithin sozusagen „vor die Klammer“ gezogen werden können.

In den Besonderen Teilen stehen wiederum jene Bestimmungen, welche so spezifisch und ausschließlich für den in Bezug genommenen Leistungstypus Geltung beanspruchen und daher (im Konfliktfall) immer vorrangig vor dem Allgemeinen Teil gelten.

Es ist essentiell, den Kunden durch klare Verweise in Vertrag bzw. Auftragsunterlagen und AGB so durch die Bestimmungen zu navigieren, dass er ohne größere Mühe selbst erkennen kann, welche Regelungen für sein Leistungsspektrum zur Anwendung kommen und welche Teile der AGB er getrost ignorieren kann.

Wir stellen nachfolgend Auszüge aus unserem aktuellen Muster der „Allgemeinen Bestimmungen“ (Teil A) für IT-Leistungen dar, hier speziell aus dem Leistungsspektrum Webdesign, Programmierung, Online-Marketing (SEO, SEA):

 

TEIL A. Allgemeine Bestimmungen für alle Verträge & Leistungen

§ 1 Geltungsbereich der AGB, Änderungen der AGB

(1). Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der ….. (i. F. „Anbieter“) in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Die im jeweiligen Vertrag und den Leistungsbeschreibungen zwischen Anbieter und Kunde getroffenen Vereinbarungen haben jedoch grundsätzlich Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Geschäftsbedingungen untergliedern sich in einen Allgemeinen Teil (A.) und leistungsspezifische bzw. modulbezogene Bestimmungen (Teile B –X .).

Die im Allgemeinen Teil enthaltenen Regelungen gelten ergänzend zu den leistungsspezifischen Bestimmungen für sämtliche Verträge, soweit im Vertrag oder den leistungsspezifischen Bestimmungen nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist. Im Falle sich widersprechender Bestimmungen gelten im Zweifel die leistungsspezifischen Bestimmungen (Teil B -X) vorrangig.

(2). Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden vom Anbieter nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

(3). Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden ……..

§ 2 Leistungen und Pflichten des Anbieters

(1) Die Hauptleistungspflichten des Anbieters bestimmen sich nach dem Angebot/Vertrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie ggfs. sonstigen in den Vertrag einbezogenen Konzepten, Skizzen und Entwürfen.

(2) Spezielle Kenntnisse des Anbieters zur Branche des Kunden werden vom Anbieter grundsätzlich nicht erwartet.

(3) Die Leistungserbringung durch vom Anbieter nach eigenen, fachlichen Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen die Person/Firma des/der Unterbeauftragten spricht.

(4) ……

(5) ………

(6). Der Anbieter ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden insbesondere in Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber-und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu prüfen und/oder ihn hierzu zu beraten. Die gilt insbesondere für die für den Kunden gestalteten Marketingkampagnen, Anzeigen, sowie den Einsatz Webseiten-, Tracking-, Analysetools und Cookies.

§ 3 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1). Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Vereinbarte Vergütungen für Einzel-/Einmalleistungen sind nach Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden. Die vereinbarte Vergütung für Dauerleistungen ist monatlich nach Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter.

(3) …….

(4). …….

(5). Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt hat, ist er nach Abschluss einer Projektphase dazu berechtigt, dem Kunden eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen des Anbieters entsprechend der Kalkulation. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlungen tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde die ggf. notwendigen Zwischenfreigaben erteilt hat. Die Rechte aus § 632a BGB bleibt unberührt.

(6) …….

(7). Soweit nach dem jeweiligen Vertrag oder diesen AGB Leistungen bzw. Sonder-/Mehraufwände des Anbieters nach Stundensatz vergütet werden, beträgt dieser ___ €[SM2]zzgl. MwSt., sofern nicht hiervon abweichend ein anderer Stundensatz vereinbart wurde. Hiervon unberührt bleibt unentgeltlicher Mehraufwand im Rahmen der Gewährleistungspflichten. Die Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 1/12 Stunden (5 Minuten) abgerechnet.

(8) Die Aufrechnung ist dem Kunden ………

(9) …….

§ 4 Vertrags-/Leistungsänderungen (Change-Request) und Mehraufwand

(1). Der Kunde ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern, insbesondere wenn ……..

(2). Leistungsänderungen i. S. vorstehender Ziffer (1). sind dem Anbieter grundsätzlich zu vergüten, ……

(3) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten auch alle sonstigen Leistungen des Anbieters, die auf nachträglichen Änderungs-und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ……

§ 5 Termine, Fälligkeiten

(1). Es gelten grundsätzlich nur die in Schrift-oder Textform vertraglich vereinbarten Termine für die Leistungen und Lieferungen des Anbieters.

(2). …….

(3). Festgelegte Fertigstellungs-bzw. Liefertermine sind für den Anbieter nicht verbindlich, sofern diese aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. ……

§ 6 Zwischenfreigaben und Abnahme(n)

(1) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt hat, eine Phase in einer Weise fertig gestellt wurde, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, und diese Phase eine Abnahme durch den Kunden erfordert, wird der Kunde die Arbeitsergebnisse der Phase durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freigeben.

(2) Eine Zwischenfreigabe i. S. v. Ziffer 1 gilt …..

(3) Hat der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht und ist eine Abnahme einzelner oder aller Teilleistungen erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen abzunehmen, vgl. § 640 Abs.1 BGB.

(4) …….

§ 7 Gewährleistung / Mängel

(1). Soweit für einzelne Leistungen des Anbieters Werk-, Kauf-oder Mietvertragsrecht Anwendung finden sollte, haftet der Anbieter für Mängel nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend hiervon keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2). ……

(3). Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht dem Anbieter zu. …..

(4). Mängelansprüche verjähren ……

(5). Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung von Mängeln benötigt.

(6). …..

§ 8 Haftung und Schadensersatz des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

(2) Darüber hinaus haftet der Anbieter …….

(3) Der Anbieter haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft bzw. für die Nichteinhaltung einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Anbieter nur bei ……..

(5) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als ……..

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch ……

§ 9 Kündigung und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen

(1). Für die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen genügt die Textform.

(2). Die Parteien sind ungeachtet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. ……..

(3). Bei Dauerleistungen beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate, wenn nicht die Parteien eine abweichende Laufzeit vereinbart haben. Der Vertrag ist dann für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich kündbar. …..

§ 10 Nutzungsrechte, Referenzen

(1). An im Rahmen der Leistungen überlassenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen des Anbieters erhält der Kunde das nicht ausschließliche Recht, diese für eigene Zwecke, insb. zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der IT-Systeme und Leistungen des Anbieters, beschränkt auf die Dauer des Vertrages einzusetzen und …..

(2). Von Abs.1 für die jeweiligen Einzelleistungen abweichend geregelte Nutzungsrechtseinräumungen oder -Übertragungen bleiben unberührt (vgl. AGB Teil B. ff.).

(3.) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungen des Anbieters wird indes erst zugunsten des Kunden wirksam, wenn …..

(4). ……

(5). Der Anbieter darf den Kunden auf seiner Website……

§ 11 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1). Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter mit angemessenem und zumutbarem Aufwand bei dessen Leistungserbringung zu unterstützen, soweit die Mitwirkung des Kunden für die verzögerungs-und mangelfreie Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sämtlichen Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

(2). …..

(3) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

(4) ….

(5) ….

(6) …..

(7) Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand kann vom Anbieter gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

(8) …..

§ 12 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte und seine Präsenzen (Online & Print)

(1) Soweit der Kunde die Einbindung eigener Inhalte bei der Leistungserbringung durch den Anbieter wünscht, ist der Kunde unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt für diese Inhalte allein verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2). …..

(3) …

(4) Grundsätzlich ist der Kunde dafür verantwortlich, dass seine Informationsmaterialien-und Online-Präsenzen, für die Leistungen des Anbieters erbracht werden, …..

§ 13 Datenschutzpflichten des Kunden

(1.) Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter durchführt, garantiert er dem Anbieter, dass dies im Einklang mit allen in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und Vorschriften geschieht. Insbesondere hat er im Falle einer Datenübermittlung an den Anbieter bzw. einer sonstigen Datenverarbeitung durch diesen in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Personen entweder in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise in die beabsichtigte Datenverarbeitung beim bzw. durch den Anbieter einwilligen oder die Datenverarbeitung anderweitig gesetzlich zulässig ist (vgl. etwa Art. 6 ff. DS-GVO) oder dass dem Anbieter -sofern nötig -ein ordnungsgemäßer Auftrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs.3 DSGVO durch den Kunden erteilt wird.

(2). …….

§ 14 Kooperations-und Geheimhaltungspflichten der Parteien

(1.) Die Parteien werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Parteien verpflichten sich sicherzustellen, dass sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und Dokumente, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden sind.

(2.) ……

§ 15 Verbot der Nachahmung

(1). ….

(2).Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Nachahmungsverbot zahlt der Kunde einem vom Anbieter nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe, mindestens in Höhe von 5.001 €, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

§ 16. Projektmanagement

(1). Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.

(2). …….

§ 17 Schlussbestimmungen

(1). Alle Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen den Parteien bedürfen der Textform. Dies gilt ebenso für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, unwirksam werden oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(3). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4). Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten …….