BGH-Urteile vom 12.05.2015 und geplantes „WLAN-Gesetz“ – Ist das Aufatmen der Anschlussinhaber berechtigt?
In diesen Tagen überstürzen sich die Nachrichten über das geplante Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung für private und gewerbliche WLAN-Provider sowie über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Themenkreis Filesharing. Aber ist die Euphorie der Visionäre für ein haftungs- und barrierefreies Internet juristisch wirklich nachzuvollziehen? Wir werfen ein Licht auf die neuen Entwicklungen…
Das „WLAN-Gesetz“ der Großen Koalition: Die Koalitionspartner haben sich am 11.05.2016 final darauf geeinigt, dass künftig alle geschäftlichen und privaten Anbieter offener WLANs gesetzlich von der Störerhaftung befreit werden sollen. Wir verweisen zur näheren Erläuterung des Gesetzgebungsvorhabens auf die einschlägigen Publikationen, wie etwa bei heise.de (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Freie-WLANs-Grosse-Koalition-will-Stoererhaftung-abschaffen-3203286.html).
Die Störerhaftung ist ein gesetzlich nicht direkt verankertes, sondern von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickeltes Institut, welches bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine haftungsauslösende Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen durch Dritte auch dann begründen kann, wenn das Dritthandeln im konkreten Einzelfall weder bekannt noch gewollt war, geschweige denn aktiv unterstützt wurde.
Zu diesen Voraussetzungen gehört zunächst ein objektiv zurechenbarer Verursachungsbeitrag zur Rechtsverletzung. Die Einrichtung und Vorhaltung eines Internetzugangs als Anschlussinhaber für Drittnutzer ist fraglos ein solcher die Rechtsverletzung objektiv über diesen Anschluss erst ermöglichender Beitrag. Der Anschlussinhaber unterhält also eine potentielle Gefahrenquelle, für deren Ungefährlichkeit er in zumutbarem Umfang zu sorgen hat. Um die immense Haftungsgefahr für Anschlussinhaber einzugrenzen verlangte die Rechtslehre bereits von Anfang an den Verstoß gegen zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten durch den Anschlussinhaber. Höchst umstritten blieben jedoch Art, Umfang und Maß dieser Pflichten. In Betracht kamen insbesondere Pflichten zur Belehrung und Kontrolle der Mitnutzer des Anschlusses sowie dessen technische Absicherung durch Passwörter, Firewalls, Portsperren etc.
Der Bundesgerichtshof schlug mit seinen Entscheidungen seit Ende 2012 zunehmend eine die prophylaktischen Pflichten reduzierende Richtung ein. Gerade Belehrungspflichten innerhalb der Familie wurden sukzessive abgebaut, anlasslose technische Kontrollen der internetfähigen Geräte überhaupt nicht (mehr) verlangt.
Für echte Accessprovider im Sinne kommerzieller Zugangsvermittler zum Internet (öffentliche WLANs u.ä.) bestand und besteht bis zur Umsetzung des neuen Gesetzes noch das Problem, dass die besonderen Haftungsvorschriften für Provider in §§ 7-10 Telemediengesetz (TMG) nach allgemeinem Rechtsverständnis eine kategorische Enthaftung für Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber und damit für kostenauslösende Abmahnungen nicht vorsahen und daher eine Mithaftung als Störer nicht per se vom Tisch war, wenn gleich auch das Maß vorbeugender Prüf- und Überwachungspflichten sehr niedrig angesetzt wurde.
Das neue Gesetz soll nun nicht nur für kommerzielle Anbieter das Restrisiko einer Haftung für etwaige Rechtsverletzungen durch Nutzer beseitigen, indem es auch in Hinblick auf die Störerhaftung eine gesetzliche Privilegierung für die Anbieter von Internetzugang über Funknetzwerke aufnimmt. Dieses Privileg soll künftig ausdrücklich auch privaten Anbietern von öffentlichen Netzen zu teil werden.
ABER: Sind damit nun alle Anschlussinhaber auf der sicheren Seite? Aus unserer Sicht NEIN ! Grund: Zum einen ist für uns noch nicht ersichtlich, ob unter das gesetzliche Verständnis des „Anbieters“ auch rein privat und für einen bestimmbaren Personenkreis zur Verfügung gestellte WLANs fallen sollen, so wie dies etwa in Familien der Fall ist. Wir bezweifeln momentan, dass auch die Mehrheit privater Anschlussinhaber in den Genuss des Gesetzes kommen sollen, die ihr Netz gerade nicht für Jedermann, sondern dieses passwortgeschützt nur einer bestimmten Anzahl ihnen bekannter Personen freigeben. Für diese bliebe das Risiko der Störerhaftung weiterhin bestehen, gerade weil ihnen zuzumuten ist, auf diese Personen und ihre internetfähigen Geräte in Maßen einzuwirken.
Dies könnte zu der paradoxen Situation führen, dass die Entlastung eines Familienvaters für rechtswidrige Uploads seiner Familienmitglieder über ein abgeschirmtes Netzwerk schwieriger zu bewältigen ist, als für den Betreiber eines offenen Privatnetzwerkes, obwohl hierdurch doch die Gefahr rechtswidrigen Verhaltens Dritter geradezu vervielfacht wird?!
Auch ein anderer Aspekt darf nicht übersehen werden. Bevor man überhaupt vom Rechteinhaber per Abmahnung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen wird, bedarf es einer glaubhaften Entlastung hinsichtlich der eigenen (Mit-)Täterschaft.
Hierfür muss dezidiert dargetan werden, dass eine Drittnutzung des Internetanschlusses im Tatzeitpunkt erfolgt ist und eine eigene Täterschaft ausscheidet. Gerade an diesen hohen Entlastungshürden sind vor Gericht zahlreiche Inhaber nur im Familien- oder im WG-Kreise freigegebener WLANs gescheitert. Die konkrete Drittnutzung im schon länger zurückliegenden Verletzungszeitraum konnte entweder nicht mehr erfolgreich rekonstruiert werden oder hätte unweigerlich zur Belastung von Familienmitgliedern geführt.
Beriefe sich der Anschlussinhaber nun künftig darauf, ein offenes Netz zu betreiben, wodurch die Wahrscheinlichkeit nicht überprüfbaren Drittverhaltens deutlich höher wäre, so wäre eine Entlastung als Täter zwar merklich erleichtert, jedoch müsste der im Prozess unter Wahrheitspflicht stehende Anschlussinhaber dann auch ein solches Freinetz tatsächlich betreiben. Für die wenigsten Privatnutzer wird eine solche Öffnung ihrer Netze angesichts der damit einhergehenden Risiken für die Sicherheit ihrer eigenen Daten und Geräte sowie der damit einhergehenden Geschwindigkeitseinbußen von Interesse sein.
Im Ergebnis wird sich aus unserer Sicht für kleine passwortgeschützte Privatnetze zur Nutzung durch nahestehende Personen also kaum etwas ändern. Hier verbleibt es vermutlich bei der aktuellen Rechtslage, wie diese sich durch die jüngste Rechtsprechung des BGH (12.05.2016 – Aktenzeichen: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15) ausgeformt hat.
Immerhin scheint sich diese Rechtslage ausweislich dieser Entscheidungen des BGH in Bezug auf die Störerhaftung zugunsten der Anschlussinhaber weiter zu verbessern. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht (mehr). Damit hat der BGH in Fortentwicklung seiner Bearshare-Entscheidung die Belehrungspflicht nun auch in Bezug auf sämtliche volljährige Anschlussmitnutzer gekippt.
Zu Lasten der Anschlussinhaber hat der BGH wiederum nochmals die hohen Anforderungen an die Entlastung in Hinblick auf die eigene Täterschaft aufgezeigt und konkrete Darlegungen und Nachweise dafür verlangt, dass andere Familienmitglieder den rechtswidrigen Upload getätigt haben (müssen).
Außerdem hat der BGH in Bezug auf die für die Abmahn- und Prozesskosten maßgeblichen Streitwerte von Filesharing-Fällen klargestellt, dass diese nach dem wirtschaftlichen Interesse der Rechteinhaber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nicht etwa schematisch zu bestimmen sind. Für Filmwerke seien Streitwerte von 10.000 € bis hin zu 30.000 € durchaus sachgerecht.
FAZIT: Für die Betreiber rein öffentlicher Netzwerke, gleich ob geschäftsmäßig als kommerzieller Anbieter solcher Netzwerke, oder ob privat bzw. nebengewerblich (z.B.: Café-Betreiber), ermöglicht das kommende Gesetz tatsächlich eine Beseitigung jeglichen Risikos, für das Verhalten der Nutzer in Haftung genommen zu werden, zumindest solange konkrete Rechtsverletzungen noch nicht bekannt sind und mit zumutbaren Mitteln künftig verhindert werden könnten. Der Zugang kann den Nutzern nun ohne Nutzeridentifikation unkompliziert eröffnet werden
Für private Anschlussinhaber, die ihren eigenen Anschluss selbst nutzen und weiteren Personen in Lebensgemeinschaft zur Verfügung stellen, dürfte sich hingegen wenig ändern. Die größte Gefahr ist zwar auch für diese nicht mehr die Störerhaftung, aber die vorgreifliche Haftung als vermuteter Täter, sofern die Internetnutzung durch die zugelassenen Mitnutzer im Tatzeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert und nachgewiesen werden kann.
Wir sind gespannt auf die Reaktion der großen Abmahnkanzleien auf die aktuellen Entwicklungen.