BGH – Vorzeitige Beendigung bei eBay-Auktionen
Mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen: VIII ZR 90/14) hat der BGH die herrschende Rechtsprechung gefestigt, nach der eine vorzeitige Angebotsrücknahme durch den Anbieter nur in den gesetzlich zulässigen Fällen gestattet ist.
Der Beklagte hatte bei eBay ein Stromaggregat zum Startpreis von 1 € angeboten und dieses Angebot einen Tag nach dem einzigen Gebot, das des Klägers, wieder zurückgenommen und die Streichung des klägerischen Gebots veranlasst.
Der Kläger zahlte dem Beklagten den Kaufpreis von 1 € und begehrte Schadensersatz statt der Leistung, da der Beklagte aufgrund Weiterverkaufs zur Lieferung des Aggregats nicht imstande war.
Im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen bestätigte der BGH das Zustandekommens eines Vertrages zwischen den Parteien, da das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht eines Bieters so auszulegen sei, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Dies folge daraus, dass sich sowohl Anbieter als auch Bieter bei Registrierung für die Plattform den eBay-AGB unterstellen und ihre Vertragserklärungen daher im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen seien.
Nach § 9 Nr.11 und § 10 Nr.1 S.5 kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder vorzeitiger Beendigung des Angebots mit dem jeweils Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“ das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Dieser Auslegung stünde auch nicht der unter „Weitere Informationen“ (anknüpfend an § 9 Nr.11) enthaltene Hinweis entgegen, dass eine vorzeitige Angebotsrücknahme möglich ist, wenn die Auktion noch zwölf Stunden oder länger läuft. Denn dieser Hinweis soll nicht in Widerspruch zu den vorausgegangenen Bestimmungen einen gesetzlichen Grund für den legitimen Abbruch der Auktion entbehrlich machen, sondern lediglich das sich anschließende technische Verfahren der Auktionsbeendigung erläutern.
Am Rande legt der BGH noch dar, dass eine andere Betrachtung auch nicht vor dem Hintergrund des Fernabsatzrechtes geboten sei, soweit der Verkäufer als Verbraucher handelt. Das Fernabsatzrecht soll den Käufer vor Fehlentscheidungen schützen, die auf der fehlenden Möglichkeit einer vorherigen Untersuchung des Kaufgegenstandes beruhten. Diese Überlegungen seien auf die vorliegende Konstellation ihrem Wesen nach nicht übertragbar.
Anmerkung: Mit dieser Entscheidung begibt sich der BGH in bekannte Gewässer und zementiert seine bisherige Spruchpraxis zum Abbruch von eBay-Auktionen. Eine andere Sichtweise wird sich in der Rechtsprechung auf absehbare Zeit wohl nicht mehr durchsetzen können.
Interessant und auch bei näherer Betrachtung nicht ganz von der Hand zu weisen ist hingegen die abweichende Entscheidung des LG Aurich (Urteil vom 03.02.2014 – Az. 2 O 565/13). Hiernach ist es trotz der eBay-AGB eine widersprüchliche Fiktion, dem Verkäufer zu unterstellen, er wolle im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs an den Höchstbietenden verkaufen. Im Gegenteil signalisiere der Verkäufer gerade kein Verkaufsinteresse. Die entgegenstehende Regelung der eBay AGB stelle insoweit eine unangemessene Benachteiligung für den Verkäufer dar (§ 307 Abs.1 BGB).