Konzert- & Veranstaltungsverträge – Worauf ist zu achten?

Aufwendige und erfolgreiche Konzertveranstaltungen bedürfen einer soliden vertraglichen Grundlage, insbesondere zur Absicherung der engagierten Künstler bzw. der die Künstler verpflichtenden Agenturen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei die Zuweisung  der wirtschaftlichen Risiken der Veranstaltung, wie etwa unzureichenden Kartenverkauf, zulasten des Veranstalters erhalten.

Ein weiterer Risikoschwerpunkt für den/die Künstler liegt in der Gefahr eines beidseitig unverschuldeten Veranstaltungsausfalls. Mit nachfolgend dargestelltem Mustervertrag möchten wir eine interessengerechte Lösungsmöglichkeit aufzeigen.

Künstlerische Leistung lässt sich vertraglich nur schlecht qualifizieren, weshalb sich Regelungen hierzu regelmäßig verbieten. Hingegen können und sollten messbare Parameter wie Konzertdauer und Programmgestaltung festgelegt werden. Im Übrigen ist der Künstler in seiner Gestaltung des Konzertes frei.

Juristisch nur schwer lösbar ist die wirtschaftliche Schieflage, welche sich zum Nachteil des Künstlers dann ergibt, wenn die Veranstaltung kurzfristig und nach Abschluss aller Proben und sonstigen Vorbereitungen aus beidseitig nicht zu vertretenden Gründen – z. B. wg. höherer Gewalt – entfallen muss und die Parteien dieses Risiko nicht versichert haben.  Gemäß § 326 Abs.1 BGB entfällt dann nämlich der Honoraranspruch des Künstlers. Hiervon abweichende Vertragsgestaltungen könnten wegen Umgehung dieser gesetzlichen Grundregel gemäß  307 Abs.1 BGB unwirksam sein.

Ein gangbarer Weg zur Abmilderung dieses Risikos wäre eventuell die Aufspaltung der geschuldeten Leistungen des Künstlers in Vorbereitung, Proben und Konzert und eine entsprechende Aufteilung des Honorars auf diese Leistungen. Hierdurch ließe sich zumindest die Abgeltung bereits erbrachter Proben- und sonstiger Vorbereitungsleistungen bei kurzfristigem Veranstaltungsausfall erhalten (vgl. § 1, § 2 unseres Musters).

Weiterhin könnte eine Verpflichtung zur Nachholung dieser Veranstaltung oder die Veranstaltung eines Ersatzkonzerts vereinbart werden, sodass der Aufwand des Künstlers zumindest anteilig amortisiert werden kann (vgl. § 6). In unserem Mustervertrag haben wir beide Ansätze kombiniert und die betreffenden Bestimmungen ungekürzt dargestellt.

Die übrigen Bestimmungen sind zu großen Teilen nur angedeutet und sollen lediglich die übrigen typischen Regelungsbereiche aufzeigen. Deren konkrete Ausgestaltung muss von Fall zu Fall festgelegt werden.

HINWEIS: Gerne stellen wir Ihnen unser vollständiges Vertragsmuster mit weiteren Formulierungsvorschlägen und Hinweisen zur Verfügung. Im Regelfall empfiehlt sich jedoch eine begleitende anwaltliche Beratung zur Adaption des Vertrages auf Ihren spezifischen Anwendungsbedarf.

Konzertvertrag

zwischen der Agentur  ……. , vertreten durch ………. (Adresse)

– nachstehend „Agentur“ genannt  –

und

……….Organisation.. , vertreten durch/von…………………(Adresse)

– nachfolgend “Veranstalter“  genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand:

(1).  Die Agentur verpflichtet sich, am ………  um …….. Uhr in ………. (Ort der Darbietung) in den/der Räumen/Konzerthalle ein Konzert durchzuführen. Zur geschuldeten Gesamtleistung gehört die Teilnahme an Proben gemäß des Zeit-/Probenplanes (vgl. unten § 1 Ziff.3)

Ausführende/r Künstler ist/sind die von der Agentur engagierte Gruppe/Band/Ensemble …………….

 (2). Der Künstler erbringt nachstehendes Programm unter dem Titel ………………  

…………………  

……………….

Die Konzertdauer / Aufführungsdauer beträgt mindestens ……………, jedoch nicht mehr als ………….

(3). Die Agentur erbringt die Leistungen nach folgendem Zeit- und Probenplan:  …………………………

Optional (4). Die Agentur sichert die musikalische Zusammenarbeit mit den vom Veranstaltern engagierten Künstlern …….. zu und wird hierfür folgende Abstimmungen treffen / Handlungen vornehmen……

(4). Soweit vorstehend keine Festlegungen getroffen wurden, sind die von der Agentur engagierten Künstler in der Darbietung und Gestaltung ihres Programms frei. Sie unterliegen insofern keinen künstlerischen Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten. Dem Veranstalter ist die übliche Art der Darbietung der Künstler bekannt. (optionale aber nicht zwingende Ergänzung: „Der Veranstalter hat die Gage unabhängig vom Erfolg des/der Künstler in seiner/ihrer Darbietung beim Publikum zu zahlen)

§ 2 Vergütung

(1). Die Agentur erhält für die Vorbereitung und Durchführung des Konzertes ein Gesamthonorar von 6.000 € zzgl. MwSt. nach Maßgabe folgender Aufteilung: 

– Vorbereitungsphase (vom… bis…)  = ……. € 

– Proben / Probenphase (vom… bis…)  = ……. € 

– …………………….. 

-………………….. 

(Alternative/Ergänzende Vergütungsform: „Darüber hinaus erhält die Agentur eine weitere Gage in Form einer Beteiligung von 30 % an den  18.000 € (Beispiel) übersteigenden Brutto- Eintrittseinnahmen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung“ )

(2). Die Vergütung ist in folgenden Abschlägen nach Rechnungslegung fällig:

– Vorbereitungsphase:  1.000 € ab dem ….

– Probenphase:  ….

– ….u.s.w. ….

Die Zahlungen sind in bar / (alt.) durch Überweisung auf folgendes Konto der Agentur zu leisten: ………………………….

(Alternative: „Auf das Gesamthonorar enthält die Agentur eine Vorauszahlung in Höhe von ….. € , zahlbar in bar am Konzerttag vor Konzertbeginn / durch Überweisung bis zum.

§ 3 weitere Leistungen und Pflichten des Veranstalters:

(1). Veranstaltungsräume: ….

(2). Übernachtung (Zutreffendes ist anzukreuzen): ….

(3). Reisekosten (Zutreffendes ist anzukreuzen): Der Veranstalter trägt die Reisekosten wie folgt:

….

(4).Verpflegung: ….

(5.) Technische und räumliche Nebenleistungen: ….

Bühnentechnik / Bühnenaufbauten / Stromanschlüsse  / Ton und Licht / Auf- und Abbau der Bühne / abschließbare Garderobenräume mit Waschgelegenheit.

Sonstige: Parkplatz, Notenmaterial (?), Freikarten, Zugang und Nutzung der Veranstaltungsräume für Proben, Soundchecks, Auf- und Abbau, CD-Verkauf am Konzertabend

(6.)  Durchführung und Genehmigungen der Veranstaltung  

(aa). Der Veranstalter führt die Konzertveranstaltung auf eigenes Risiko und eigene Kosten durch.  ………  

(bb). Der Veranstalter ist für die Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.

(7). Verkehrssicherungs- Fürsorge-, Obhutspflicht, Haftpflichtversicherung:

…..   

(8). GEMA, Künstlersozialkasse:  

….

(9. ) Werbung, Sponsoren/Präsentatoren:

(aa). Der Veranstalter wird die Konzertveranstaltung in branchenüblicher Weise auf eigene Kosten:

-………

– …………..

(bb). Der Veranstalter darf zum Zwecke der Konzertbewerbung ….

(cc). Werbung für andere Produkte oder Leistungen darf vom Veranstalter nur ….

§ 4 Nebenpflichten und Obliegenheiten der Agentur

(1)…………..

(2)…………..

§ 5 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

(1). Die Agentur nimmt die Leistungsschutzrechte der Künstler für diese stellvertretend aufgrund entsprechender Bevollmächtigung war. 

(2). Der Veranstalter ist berechtigt, einen Konzertmittschnitt in Bild- und Ton ….

(3). ….

(4). Der Veranstalter ist ungeachtet Ziff.3 berechtigt, Video- und Tonaufnahmen von geringer Abspieldauer für die Nachberichterstattung zur Konzertveranstaltung in Rundfunk, Fernsehen und Online-Medien zu verwerten, wenn die Agentur dieser Verwertung im Einzelfall zustimmt. Sie hat die Zustimmung zu erteilen, wenn ….

(5). ….

(6). ….

§ 6 Ausfall der Veranstaltung, Leistungsstörungen

(1). Entfällt die Konzertveranstaltung aufgrund des Verschuldens der Agentur, hat diese den dem Veranstalter entstandenen Schaden nur bis zur Höhe des nach § 2 vereinbarten Gesamthonorars zu ersetzen.

(2).  Entfällt die Konzertveranstaltung aufgrund des Verschuldens des Veranstalters, zahlt dieser der Agentur das nach § 2 vereinbarte Honorar. Die Möglichkeit der Geltendmachung von darüber hinaus gehendem Schadensersatz durch die Agentur bleibt davon unberührt.

(3). Entfällt die Konzertveranstaltung aus beiderseits nicht (im Sinne eines Verschuldens) zu vertretenden Umständen (z.B. höhere Gewalt), so gilt folgendes:

(a). Die Parteien bemühen sich mit zumutbaren Anstrengungen um eine Nachholung der  Konzertveranstaltung zu gleichen Bedingungen innerhalb eines Jahres, hilfsweise um eine  wirtschaftlich und künstlerisch adäquate Ersatzveranstaltung. Die Parteien sind zur Durchführung einer solchen Nachhol- oder Ersatzveranstaltung nur dann nicht verpflichtet, wenn diese die berechtigten ideellen oder wirtschaftlichen Interessen einer Vertragspartei im Einzelfall nicht nur unerheblich beeinträchtigen würde. Die berechtigten  Interessen sind von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen.

(b). Der Veranstalter zahlt der Agentur das nach § 2 für die Vorbereitung und die Proben vereinbarte    Honorar, soweit diese nachweislich durchgeführt worden sind. 

(c). Im Übrigen werden die Parteien von Ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig entbunden.

(4). Ist ein Künstler erkrankt und die Konzertveranstaltung deswegen nach § 1 nicht in der geschuldeten Art und Weise durchführbar, hat die Agentur dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Agentur wird sich dann mit zumutbarem Aufwand um einen gleichwertigen Ersatzmusiker bemühen. Ist ein solcher nach Einschätzung der Agentur nicht zu finden gilt § 6 Ziffer 3 (c). 

§ 7 Haftung

(1). Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.

(2.) Darüber hinaus haftet die Agentur ….

(3.) ….

(4.) ….

(5.) …..

(6.) Für Sachbeschädigungen haftet die Agentur jedoch nur dann, wenn diese innerhalb von einer Woche nach Ende der Konzertveranstaltung durch den Veranstalter schriftlich oder in Textform angezeigt werden.

§ 8 Geheimhaltung

(1). …. 

(2). Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht verpflichten sich die Parteien zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 €

§ 9 Schlussbestimmungen

(1). …..

(2). ……

(3). ….

(4). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur …. (Deutschland). 

 

Ort, Zeit

Unterschriften

 

Anlagen: ……… ……..