Neues Verbraucherschutzrecht für Onlineshops ab dem 13.06.2014

Onlinehändler aufgepasst! Ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des „Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ in Kraft. Die umfangreichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bringen eine Reihe neuer Pflichten zur rechtssicheren Gestaltung der Shops mit sich.

Im Einzelnen:  

Mit bezeichneter Gesetzesänderung – verkündet im Bundesgesetzblatt vom 27.09.2013 (BGBl. 2013 I, 3642 ff.) hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher ins Gesetz eingearbeitet.

Neben einer wesentlichen Erweiterung der Verbraucherrechte allgemein, z.B.: für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, wurde auch die Materie des Fernabsatzrechtes umfangreich modifiziert und zwingt somit gerade die Betreiber von Onlineshops (B2C) zu sofortigen Änderungen Ihrer Portale und Emailkorrespondenz.

Aus hiesiger Sicht stiftet die Novelle eher Verwirrung als Nutzen. So wurden die einschlägigen Vorschriften ab § 312 BGB weiter aufgebläht und in ihrer Struktur sowie Verweisungssystematik noch undurchsichtiger. Die Verbraucherrechte bei Fernabsatzverträgen sind hingegen bei gleichzeitiger Aufstockung der Unternehmerpflichten vergleichsweise unbedeutend, teilweise sogar nachteilhaft überarbeitet worden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Ein Fernabsatzvertrag liegt nur noch bei ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss vor (bisher: wenn der Vertrag „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.“)
  • Bei Fernabsatzverträgen muss zusätzlich eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Waren auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.: E-Mail, Brief, Fax) zur Verfügung gestellt werden (§ 312f Abs. 2 BGB). Hierzu zählen auch die Informationen nach Art.246a EGBGB.
  • Neue Informationspflichten u.a. zu: Identität des Unternehmers (Telefonnummer, Fax, Mail), Liefertermin, Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche, Bestehen und Bedingungen von Garantien, Bedingungen von Kautionen bzw. Sicherheiten, Funktionsweise digitaler Inhalte, Bestehen von Lieferbeschränkungen, akzeptierte Zahlungsarten
  • Angaben jetzt zusätzlich über „sonstige Kosten“, auch wenn diese noch nicht berechnet werden aber künftig anfallen können
  • Entgelte für bestimmte Zahlungsmittel sind nur zulässig, wenn diese den Kosten des Unternehmers entsprechen und überdies unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt werden
  • Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312g BGB für hygienisch sensible Waren, für untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren, für alkoholische Getränke mit Preisschwankungen etc.
  • detaillierte Hinweispflicht zu Gründen des Nichtbestehens oder Erlöschens des Widerrufsrechts
  • Neuregelung des Erlöschens des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen, sowie neue Hinweispflichten diesbezüglich
  • Normierung eines Erlöschens des Widerrufsrechtes bei Lieferung digitaler Daten durch Download oder Stream nach Beginn der „Lieferung“
  • Die allgemeine Widerrufsfrist von 14 Tagen knüpft nun ausschließlich an den Erhalt der Waren an.
  • Das Widerrufsrecht bleibt bei unterbliebener Belehrung nicht mehr zeitlich unbegrenzt bestehen, sondern erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs.2 S.2 oder § 356 Abs.2 BGB genannten Zeitpunkt
  • Bei fehlerhaften Altbelehrrungen erlischt das „unendliche Widerrufsrecht“ spätestens am 27.06.2015
  • Der Widerruf ergeht durch eine (nun auch mündliche) Erklärung, die diesen Entschluss eindeutig erkennen lässt
  • Die wechselseitige Rückabwicklung der Leistungen nach erfolgtem Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen geschehen. Anschließend tritt Verzug ein.
  • Der Verbraucher trägt ab jetzt die Kosten der Rücksendung, wenn er über diese Rechtsfolge informiert wurde (dies gilt auch für die Kosten der unfreien Rücksendung).
  • Wertersatzpflicht nur für Wertverlust, soweit dieser auf einen Umgang der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung und Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war UND der Unternehmer zuvor über das Widerrufsrecht informiert hat.
  • Rückzahlung muss durch dasselbe Zahlungsmittel erfolgen wie die Zahlung
  • neue Widerrufsbelehrung

Fazit:

Der neue Verbraucherschutz ist zu Teilen schlecht durchdacht und vereinzelt nicht einmal widerspruchsfrei umsetzbar.

Dennoch bleibt dem Unternehmer keine andere Möglichkeit, als die Vorgaben wortlautgetreu zu erfüllen.

Aktualisieren Sie Ihren Bestellablauf, Ihre Rechts- und Infotexte und vermeiden Sie dadurch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Wir helfen Ihnen gerne und zügig bei der Umsetzung zu einem fairen Preis. Rufen Sie uns jederzeit an unter 0351 2723115.