Onlinehändler aufgepasst: neue Widerrufsbelehrung erforderlich!
Die Änderung einiger Vorschriften des Fernabsatzrechtes im BGB durch Änderungsgesetz vom 27.07.2011 lässt die bisher gültige Widerrufsbelehrung für B2C-Geschäfte in ihrer Musterfassung vom Juni 2010 bereits wieder alt aussehen. Die neue Musterbelehrung im Baukastensystem finden Sie in Anlage 1 zu Art.246 § 2 Abs.3 S.1 EGBGB. Eine bereits bearbeitete Belehrung für den Warenhandel (keine Dienstleistungen) und einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen erhalten Sie HIER:
Geänderte Vorschriften
(soweit relevant für den Warenhandel im Fernabsatz)
§ 312e BGB n. F.: Die Vorschrift wurde unter Verdrängung der Altregelung, welche jetzt (inhaltlich unverändert) unter der Hausnummer 312g zu finden ist, neu eingeführt und regelt erstmalig in Ergänzung bzw. Abweichung von der geltenden Grundvorschrift des § 346 BGB die Frage des Wertersatzes für aus der Kaufsache gezogene Nutzungen durch den Verbraucher (z.B.: geldwerte Gebrauchsvorteile) speziell für Fernabsatzgeschäfte. Dabei wird die Verbrauchersituation scheinbar gleich in doppelter Hinsicht verbessert. Zum einen werden rein durch die Prüfung der Kaufsache gezogenen Nutzungen von der Wertersatzpflicht komplett ausgenommen. Zum anderen impliziert der Gesetzeswortlaut „Nutzungen…. nur herauszugeben, wenn“, dass ohne ordnungsgemäße Belehrung über diese Rechtsfolge und das Widerrufsrecht bzw. anderweitige Kenntnis von beidem überhaupt kein Nutzungswertersatz geschuldet ist.
§ 357 Abs.3 n.F.: Hier regelt der Gesetzgeber die Problematik des Wertersatzes für Verschlechterungen an der Kaufsache dahingehend neu, dass er allgemein jeden Schaden ersatzpflichtig macht, soweit dieser auf einem Umgang mit der Sache beruht, welcher über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Damit sind automatisch auch Schäden durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache erfasst. Gelten soll dies nur, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Welcher Wertersatz zu leisten ist, wenn die rechtzeitige Belehrung unterbleibt erscheint hingegen nicht ganz klar. Die Fußnote 9 der neuen Musterbelehrung deutet an, dass in diesem Fall in Einklang mit der Grundregel des § 346 BGB auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz geschuldet sein soll. Dies wiederum signalisiert die Absicht des Gesetzgebers, für schuldhaft verursachte Schäden weiterhin nach dem Regelungsregime des § 346 BGB voll einstehen zu müssen.
Musterwiderrufsbelehrung
für Warenhandel im Fernabsatz
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB, sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
(Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Ihr(e) …. (einsetzen: Firma des Unternehmers)