Onlinehandel – Vertragsannahme durch Warenzusendung? – nicht in AGB!

Ausgangspunkt der Entscheidung des LG Leipzig (Az.: 08 O 1799/09) war die Unterlassungsklage einer qualifizierten Einrichtung i.S.d. § 4 Abs.1 S.1 UKlaG gegen einen Onlinehändler, welcher folgende Klausel in seinen AGB verwendete:

„Bestellungen nehmen wir wahlweise durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenübersendung an.“

Das Landgericht gab dem Begehren der Klägerin statt, da diese und vergleichbare Regelungen der AGB-Kontrolle nicht standhielten und insbesondere der Vorschrift des § 308 Nr.1 BGB zuwider liefen, wonach Bestimmungen unwirksam seien, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält.

Eine derartige Regelung stehe im Widerspruch zu dem seitens der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass auch der rechtsunkundige Kunde erkennen können müsse, wie lange er an sein durch die Bestellung abgegebenes Angebot gebunden sei. Genau das Gegenteil, nämlich eine ins Belieben des Händlers gestellte Bindung des Kunden an sein Vertragsangebot suggiere aber die bezeichnete AGB-Klausel. Es sei mithin auch unzureichend, wie von der Beklagten für sich reklamiert, auf branchenübliche Fristen oder die gesetzlichen Regelungen der §§ 147 ff. BGB abzustellen, denn beides ist dem rechts- und branchenunkundigen Kunden gerade nicht vertraut. Vielmehr müsse er vorliegend damit rechnen, bei Lieferungsverzögerungen uU noch Monate an sein Angebot gebunden zu sein.

Anmerkung: Mit dieser richtigen Entscheidung zeigt das LG Leipzig einer Vielzahl von Onlinehändlern die gelbe Karte, denn die unüberlegte Verwendung vergleichbarer Klauseln ist weit verbreitet. Aus rein ökonomischer Sicht ist diese Praxis auch verständlich, bedenkt man, dass die Händler auf diese Weise das Risiko von Lieferverzögerungen und -ausfällen bei ihren Zulieferern elegant auf die Kunden abwälzen können, indem sie notfalls noch nach Wochen wahlweise eine Vertragsbindung herbeiführen oder vermeiden können, ohne selbst in Verzug zu geraten.

Das LG Leipzig tritt somit auch in Widerspruch zu einer älteren Entscheidung des LG Essen aus dem Jahr 2003. Dort ging des Landgericht davon aus, dass eine solche Regelung zulässig sei, da sie lediglich die bloße Form der Annahmeerklärung festlege und keine Kundenbenachteiligung entfalte. Dass diese Betrachtung zu eng ist hat das LG Leipzig zutreffend erkannt.

Zwar besteht in der Tat eine Verkehrssitte dahingehend, dass Kunden üblicherweise auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichten, sodass im Zweifel der Warenversand als schlüssige Vertragsannahme zu sehen ist. Eine dahingehende explizite Klausel hingegen führt bei kundenfeindlichster Auslegung (§ 305c Abs.2 BGB) wie dargelegt nicht nur zur irrigen Annahme, nach Belieben des Händlers an dessen Angebot gebunden zu sein, sondern auch zu der Fehlvorstellung, ein Vertrag könne nicht schon vorher durch ein anderweitiges Verhalten des Händlers geschlossen worden sein. 

Gerade aber die nach § 312e Abs.1 S.1 Nr.3 BGB obligatorischen Emails zur Bestätigung der eingegangenen Bestellung können bei unbedachter Formulierung sehr wohl zu einer Auslegung als Vertragsannahme führen.

Darüberhinaus wird der Kunde regelmäßig nicht wissen, dass zumindest bei unüblichen Lieferungsverzögerungen seine Bestellung nach den konkreten Umständen bereits längst erloschen sein kann (vgl. § 151 S.2 BGB) und die angeordnete Vertragsannahme durch Warenzusendung somit ins Leere geht. Er wird sich dann an einen Vertrag gebunden sehen, den es in der Rechtswirklichkeit überhaupt nicht gibt.

Zu guter Letzt täuscht eine solche Regelung über die Tatsache hinweg, dass es nach einem weitgehend anerkannten Grundsatz dem Händler nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann, sich auf einen fehlenden Vertragsschluss zu berufen, wenn er durch Anpreisung seiner Waren zu Bestellungen aufruft und diese dann nicht oder jedenfalls nicht eindeutig ablehnt. Es handelt sich dann um einen Fall des sogenannten „beredten Schweigens“.

Onlinehändlern kann eigentlich nur empfohlen werden, die Vertragsannahme explizit durch das Versenden entsprechender Emails zu erklären. Dabei dürfte es auch gegenüber Verbrauchern unschädlich sein, sich in leichter Überschreitung der Vorgaben des § 147 Abs.2 BGB Annahmefristen von bis zu 2 Wochen auszubedingen.