Rapidshare reloaded – Filehoster bleibt aus der Schusslinie

Anlass dieser erneuten Auseinandersetzung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2010 – I 20 U 8/10) mit der Haftung des Filehosters Rapidshare war ein Berufungsverfahren, welches der Filehoster gegen eine Filmverwertungs bzw. -vertriebsgesellschaft angestrengt hatte, nachdem deren erwirkte einstweilige Verfügung gegen Rapidshare durch erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt worden war.

Gegenstand der Streitigkeit  war das Hochladen eines Filmes auf die Server des Filehosters, an dem die Filmgesellschaft die ausschließlichen Verwertungsrechte hatte bzw. hat. Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung verfolgte die Filmgesellschaft ihren vermeintlichen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung des Films durch den Filehoster in zweiter Instanz weiter.

Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und verfestigte somit seine in der Entscheidung vom 27.04.2010 begründete Rechtsauffassung zur Nichthaftung des Filehosters. Dabei nutzte das Gericht die Gelegenheit, seine Argumentation zu vertiefen und mit neuen Gesichtspunkten zu verdichten.

Zunächst trat das Oberlandesgericht dem Unterlassungsanspruch in Bezug auf das geforderte Verbot der Vervielfältigung des Filmwerks auf dem Server des Filehosters entgegen, indem es darauf verwies, dass damit auch ein erlaubtes Verhalten verboten würde. Der Nutzer habe schließlich nach § 53 Abs.1 UrhG das Recht, eine zulässige Privatkopie zu erstellen und auf den Servern von Rapidshare zu Sicherungszwecken abzulegen. Die damit vorgenommene Vervielfältigungshandlung sei im Rahmen einer Eigennutzung durch den Nutzer nicht zu beanstanden.

Die Berufungsbeklagte könne die Vervielfältigung auch nicht hinsichtlich solcher Dateien verbieten lassen, deren Dateiname den Filmtitel beinhalte, da darin kein Indiz für ein illegitimes Interesse des Nutzers gesehen werden könne.

Sodann widmete sich das Gericht dem urheberrechtlichen Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung und prüfte in Anknüpfung an seine vorausgegangene Entscheidung direkt die Voraussetzungen einer möglichen Störerhaftung des Filehosters. Im Urteil vom 27.04.2010 hatte das Oberlandesgericht bereits ausführlich zu einer primär zu untersuchenden täter- und teilnehmerschaftlichen Haftung durch den Filehoster Stellung genommen und diese mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass allein der Nutzer durch Veröffentlichung des Downloadlinks über die öffentliche Verbreitung des geschützten Werkes entscheide.

Im Rahmen der an die Verletzung zumutbarer Überwachungspflichten gekoppelten Störerhaftung stellte das Gericht in Einklang mit der Vorentscheidung schließlich klar, dass dem Filehoster zumutbare Möglichkeiten zur Verhinderung der durch die Nutzer veranlassten Rechtsverletzung nicht zur Verfügung stünden. Weder könne – wie dargelegt – aus den von den Nutzern gewählten Dateinamen auf etwaige Rechtverletzungsabsichten dieser geschlossen werden, noch sei ein Vorgehen gegen die Betreiber der Linklisten erfolgversprechend, da diese entweder nicht zu ermitteln oder zu belangen seien. Ebenso wenig sinnvoll sei eine Überwachung der Suchmaschine Google, da diese nicht nur inkonstante Suchergebnisse liefere (selbst bei identischen Sucheingaben), sondern auch auf tote Links oder völlig unverfängliche  Dateien verweise. Die unvermeidbare manuelle Ermittlung der relevanten Links (teilweise über 25.000) wäre jedoch nicht mit einem vertretbaren technischen oder personellen Aufwand durchführbar. 

Den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1, §§ 3, 4 Nr.11 UWG ließ das Oberlandesgericht zutreffend schon daran scheitern, dass die Berufungsbeklagte als Filmverwertungsgesellschaft keine Mitbewerberin von Rapidshare und somit nicht aktivlegitimiert sei.

Fazit: Mit dieser Entscheidung erhält der Filehoster zusätzliche Rechtssicherheit, zumindest beim OLG Düsseldorf. Ob sich die Rspr insgesamt dem anschließen wird, dürfte neben der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B.: Zunahme der ermittelten Urheberrechtsverletzungen) vor allem von der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes abhängen.